Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen
Leitsatz
Gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 AO kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet
ist, mit Zwangsmitteln wie Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Zu den erzwingbaren Verwaltungsakten
gehört auch die Anordnung zur Abgabe einer Steuererklärung.
Wenn der Steuerpflichtige trotz wiederholter Aufforderungen durch das Finanzamt im maschinellen Mahnverfahren die Umsatzsteuererklärungen
nicht einreicht und das Finanzamt schriftlich nochmals an deren Abgabe erinnert, ist es grundsätzlich berechtigt, die Abgabe
der Steuererklärungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen.
Fundstelle(n): JAAAC-87139
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