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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 10 V 2167/07

Gesetze: EStG § 15b, EStG § 52 Abs. 33a

Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 15b EStG

Leitsatz

  1. Ein geschlossener Fond im Sinne des § 52 Abs. 33 Abs. 4 EStG ist eine Personengesellschaft, an der eine begrenzte Anzahl von Anlegern beteiligt und das Eigenkapital der Höhe nach begrenzt ist. Die im Fond erwirtschaften Ergebnisse werden steuerlich den am Fond beteiligten Gesellschaftern quotal zugerechnet. Der Außenvertrieb der Anteile ist kein unverzichtbares Kriterium für das Vorliegen eines geschlossenen Fonds.

  2. Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 15bEStG entspricht bei fehlendem Außenvertrieb der Anteile eines geschlossenen Fonds der Abschluss des Gesellschaftsvertrages durch sämtliche Gesellschafter als verbindliche und formwirksame Investitionsentscheidung der Anleger dem Beitritt zu einem Steuerstundungsmodell.

Fundstelle(n):
FAAAC-87110

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