WpPG § 3b

Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 3b Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung [1]

(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt in elektronischer Form und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 14 Absatz 6 entsprechend.

(3) 1Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend § 14 Absatz 2 veröffentlicht werden. 2Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist.

Fundstelle(n):
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EAAAC-87106

1Anm. d. Red.: § 3b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1102) mit Wirkung v. .