WpPG § 37

Abschnitt 8: Sonstige Vorschriften [1]

§ 37 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes [2]

1Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse sind und die vor dem im Inland veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2Wurden Prospekte entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht, ist für daraus resultierende Ansprüche, die bis zum Ablauf des entstanden sind, das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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EAAAC-87106

1Anm. d. Red.: Früherer Abschnitt 7 zu neuem Abschnitt 8 geworden gem. Gesetz v. 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2481) mit Wirkung v. 1. 6. 2012.

2Anm. d. Red.: § 37 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 6. 2012 (BGBl I S. 1375) mit Wirkung v. 1. 7. 2012.