WpPG § 30

Abschnitt 7: Zuständige Behörde und Verfahren [1]

§ 30 Bekanntmachung von Maßnahmen [2]

Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen.

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EAAAC-87106

1Anm. d. Red.: Früherer Abschnitt 6 zu neuem Abschnitt 7 geworden gem. Gesetz v. 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2481) mit Wirkung v. 1. 6. 2012.

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 25 jetzt neuer § 30 gem. Gesetz v. 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2481) mit Wirkung v. 1. 6. 2012.