WpPG § 28

Abschnitt 5: Sonstige Vorschriften [1]

§ 28 Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen [2]

(1) Prospekte, die vor dem gebilligt wurden, unterliegen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiterhin dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum geltenden Fassung.

(2) 1Wertpapier-Informationsblätter, deren Veröffentlichung vor dem gestattet wurde, unterliegen weiterhin dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum geltenden Fassung. 2Anträge auf Gestattung der Veröffentlichung von Wertpapier-Informationsblättern, die vor dem gestellt wurden und bis zum einschließlich nicht beschieden sind, gelten als Anträge auf Gestattung der Veröffentlichung nach § 4 in der nach dem geltenden Fassung.

Fundstelle(n):
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EAAAC-87106

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 8 zu Abschnitt 5 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1002) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 28 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1002) mit Wirkung v. .