WpPG § 13

Abschnitt 3: Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern [1]

§ 13 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt [2]

(1) Nach § 11 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Angaben des Wertpapier-Informationsblatts oder die Irreführung durch diese Angaben nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) Ein Anspruch nach § 11 besteht nicht, sofern

  1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Wertpapier-Informationsblatts erworben wurden,

  2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder irreführende Angaben im Wertpapier-Informationsblatt enthalten sind, nicht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat,

  3. der Erwerber die Unrichtigkeit der Angaben des Wertpapier-Informationsblatts oder die Irreführung durch diese Angaben bei dem Erwerb kannte oder

  4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts des Emittenten, im Rahmen einer Veröffentlichung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl L 173 vom , S. 1; L 287 vom , S. 320; L 306 vom , S. 43; L 348 vom , S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl L 175 vom , S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren Bekanntmachung eine deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen oder irreführenden Angaben im Inland veröffentlicht wurde.

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EAAAC-87106

1Anm. d. Red.: Bisherige Abschnitte 2 bis 5 weggefallen und bisheriger Abschnitt 6 zu Abschnitt 3 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1002) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 23a zu § 13 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1002) mit Wirkung v. .