WpPG § 1

Abschnitt 1: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich [1]

1Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl L 168 vom , S. 12) in Bezug auf

  1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts;

  2. das Wertpapier-Informationsblatt;

  3. die Prospekthaftung und die Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern;

  4. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und

  5. die Ahndung von Verstößen hinsichtlich

    1. der Vorschriften dieses Gesetzes;

    2. der Verordnung (EU) 2017/1129.

2Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129 bezeichneten Artikel.

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EAAAC-87106

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1568) mit Wirkung v. .