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FG Köln 13.03.2008 10 Ko 3739/07, NWB direkt 33/2008 S. 4

Erledigungsgebühr nur bei Mitwirkung an materieller Erledigung

Es entsteht nur dann eine Erledigungsgebühr, wenn der Prozessbevollmächtigte an der materiellen Erledigung mitgewirkt hat. Gibt er nur eine Erledigungserklärung ab, nachdem sich der Beklagte unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung und dem rechtlichen Hinweis des Gerichts zur Änderung des angefochtenen Steuerbescheids bereit erklärt hat, entsteht keine Erledigungsgebühr. Der Streitwert einer in der Hauptsache erledigten Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs beträgt nach Abschaffung des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens (und vor dem ) 25 % des streitigen Verlustbetrags für die Körperschaftsteuer.

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