Oberfinanzdirektion Koblenz - S 7165 A - St 44 2

Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze von Spielbanken;
Bemessungsgrundlage bei Umsätzen von Spielbanken

Bezug:

Aufgrund einer – durch die und veranlassten – Änderung des § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom unterliegen ab dem die Glücksspielumsätze der öffentlichen Spielbanken erstmals und die Umsätze der gewerblichen Glücksspielbetreiber wieder der Umsatzsteuer (siehe auch Rdvfg. vom  – S 7165 A – St 44 2).

Es stellt sich dadurch die Frage, welche Zahlungen der Spieler an die Spielbank die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Glücksspielumsatz bilden.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hierzu folgende Auffassung:

Bei Umsätzen der Spielbanken, bei denen diese ein Spielrisiko trägt, ist die Bemessungsgrundlage für die Spielumsätze nach den Grundsätzen des , Glawe, und dem BStBl 1994 I S. 465, nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Spieleinsatz und den ausgezahlten Gewinnen (sog. Bruttospielbetrag) zu bestimmen. Bei den übrigen Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, ist die Provision der Spielbank das Entgelt für deren Leistung.

Bei der Ausgabe von sog. Sonderjetons sowie der Auslosung von Zusatzgewinnen kann eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe nur nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG erfolgen, da die unentgeltliche Abgabe sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen erfolgt und somit nicht steuerbar ist. Da eine unentgeltliche Wertabgabe, deren Besteuerung den Vorsteuerabzug für die Anschaffung des Gegenstands voraussetzt, nicht gleichzeitig als Grund für eine Änderung der für den Vorsteuerabzug dieses Gegenstands maßgebenden Verhältnisse herangezogen werden kann, kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG für vor Einführung der Steuerpflicht angeschaffte Gegenstände nicht in Betracht. In diesen Fällen sind die Voraussetzungen für die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe nicht erfüllt.

Bei sog. Fehlaufbuchungen ist nur der tatsächliche Aufwand des Spielers die Bemessungsgrundlage; mithin der zusätzlich aufgebuchte Spielwert nicht zu dieser Bemessungsgrundlage gehört.

Die Teilnahmegebühren bei Pokerturnieren o.ä. unterliegen der Umsatzsteuer.

Die Zahlung von sog. Kulanzen ist aus Vereinfachungsgründen stets als innerhalb des Spiels geleisteter Gewinnersatz zu beurteilen, der den Bruttospielertrag mindert.

Die übrigen Umsätze der Spielbanken (Rezeptionseinnahmen [Eintritt, Garderobe, Verkauf von Permanenzen], Telecash, Restauration sowie Barbetrieb) sind als steuerbar und steuerpflichtig zu behandeln. Die bisherige oder zukünftige Erhebung der Spielbankabgabe steht einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG nicht entgegen.

Die vorgenannten Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Umsätze aus Geldspielautomaten. Hierbei weist die OFD insbesondere auf Folgendes hin:

Bei Jackpotauszahlungen ist zu unterscheiden, ob der Jackpot sich aus der Summe der Spiele an Geldspielautomaten ermittelt oder aber aufgrund einer Auslosung, z.B. Nummer der Eintrittskarte oder ähnliches, gewährt wird.

Ermittelt sich der Jackpot aus der Anzahl der der Umsatzsteuer unterliegenden Spiele an Automaten, steht der Jackpot unmittelbar mit steuerpflichtigen Spieleinsätzen in Zusammenhang, so dass die Zahlung des Jackpots als innerhalb des Spiels geleisteter Gewinnersatz zu beurteilen ist und zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage der Geldspielautomatenumsätze führt.

Im Fall der Auslosung des Jackpots liegt kein innerhalb des Spiels geleisteter Gewinnersatz vor, der die Bemessungsgrundlage der Geldspielautomatenumsätze mindert.

Pausengelder, Gratiseinwürfe und Gutscheine jeglicher Art mindern ebenfalls nicht die Bemessungsgrundlage der Geldspielautomatenumsätze. Diese Art der Zuwendung (Auslosung) steht nicht in einem direkten Zusammenhang mit einem konkreten Spiel, so dass es an der inneren Verknüpfung mit einem Spieleinsatz fehlt.

Die vorgenannten Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 7165 A - St 44 2

Fundstelle(n):
DStR 2008 S. 1833 Nr. 38
UR 2008 S. 866 Nr. 22
EAAAC-86818