OFD Frankfurt am Main - S 2137 A - 24 - St 210

Ertragsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen bei Energieversorgungsunternehmen

BStBl 2003 I S. 361

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragssteuerlichen Behandlung von Baukostenzuschüssen an Energieversorgungsunternehmen, die nach dem In-Kraft-Treten des Energiewirtschaftsgesetzes – EnWG – vom (BGBl 1998 I S. 730), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz) vom (BGBl 2001 I S. 2992) vereinbart worden sind, Folgendes:

Nicht rückzahlbare Beträge, die Versorgungsunternehmen dem Kunden als privatem oder gewerblichem Endabnehmer oder dem Weiterverteiler im Zusammenhang mit der Herstellung des Versorgungsabschlusses als Baukostenzuschüsse in Rechnung stellen, sind Vermögensvorteile, die der Zuschussgeber zur Förderung des in seinem Interesse liegenden Zwecks, nämlich der Herstellung des Anschlusses, dem Zuschussempfänger zuwendet (R 34 Abs. 1 Satz 1 EStR). Das gilt unabhängig davon, durch wen die Energielieferung erfolgt und ob es sich um Tarifkunden oder um Sondervertragskunden handelt. Der hergestellte Versorgungsanschluss, für den der Zuschuss gezahlt wird, ist ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens des Versorgungsunternehmens. Die ertragsteuerliche Folge aus der Qualifizierung des Zuschusses als solchem zur Herstellung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens ergibt sich aus R 34 Abs. 2 EStR. Danach hat das Versorgungsunternehmen ein Wahlrecht, die empfangenen Zuschüsse als Betriebseinnahmen zu erfassen oder erfolgsneutral von den durch das Unternehmen selbst getragenen Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Versorgungsanschluss abzuziehen. Das gilt unabhängig davon, ob mit demselben Unternehmen auch der Versorgungsliefervertrag geschlossen wurde. Es bestehen keine Bedenken, die Regelung erst auf Baukostenzuschüsse anzuwenden, die in Wirtschaftsjahren vereinbart werden, die nach dem beginnen.

Die Regelung ist für von Windkraftanlagenbetreibern gezahlte Baukostenzuschüsse bei Energieversorgungsunternehmen entsprechend anzuwenden.

Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt 2003 I Seite 361 veröffentlicht.

Anmerkung der OFD:

Bilanzsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen sowie Zuschüssen zu Hausanschlusskosten bei Versorgungsunternehmen, die nicht über das wirtschaftliche Eigentum an den Versorgungsleitungen bzw. Hausanschlüssen verfügen.

Baukostenzuschüsse sind wirtschaftlich gesehen Vorauszahlungen auf den Gas-, Strom- oder Wasserpreis; denn der Netzbetreiber muss sie kostenmindernd in die Kalkulation der Netznutzungsentgelte einbeziehen (vgl. auch §§ 7 und 9 der Gasnetz- bzw. Stromnetzentgeltverordnung vom , BGBl 2005 I S. 2197 bzw. 2225). Verfügt der Zuschussempfänger (Versorgungsunternehmen) nicht über das zivilrechtliche bzw. wirtschaftliche Eigentum an den Versorgungsanlagen (Leitungsnetz bzw. Hausanschlüsse), so sind die vereinnahmten Baukostenzuschüsse bzw. Zuschüsse für die Hausanschlusskosten passiv abzugrenzen und über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen. Bei einem vorzeitigen Pachtende sind die RAP in voller Höhe gewinnwirksam aufzulösen.

In Fällen der Weiterleitung von Baukostenzuschüssen vom Pächter an den Verpächter gilt nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

Der Pächter hat bei Erhalt der Baukostenzuschüsse einen passiven, über 20 Jahre aufzulösenden RAP zu bilden. Bei Weiterleitung der Baukostenzuschüsse an den Verpächter hat der Pächter einen aktiven, ebenfalls auf 20 Jahre aufzulösenden RAP zu bilden, da die Baukostenzuschüsse vom wirtschaftlichen Gehalt her eine entsprechende Pachtvorauszahlung darstellen. Die Baukostenzuschüsse sind damit beim Pächter wirtschaftlich gesehen in Höhe der abgegrenzten Beträge ein durchlaufender Posten.

Der Verpächter hat bei Erhalt der Baukostenzuschüsse vom Pächter einen passiven, über 20 Jahre aufzulösenden RAP zu bilden.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2137 A - 24 - St 210

Fundstelle(n):
XAAAC-86803