OFD Frankfurt am Main - S 2139 A - 2 - St 210

Möglichkeit der Bilanzänderung bei erstmaliger Ausübung eines Wahlrechts; Anwendung des § 6b EStG auf den aus einem rückwirkenden Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Sätze 4 ff EStG resultierenden Gewinn;

Bezug:

Nach dem Ergebnis der Sitzung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Frage der Anwendung des § 6b EStG auf den aus einem rückwirkenden Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 S. 4 EStG resultierenden Gewinn Folgendes:

Für die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG für einen Gewinn, der aufgrund eines rückwirkenden Teilwertansatzes nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG entsteht, kommt es auf die Qualität des zunächst mit dem Buchwert bewerteten Übertragungsvorgangs an.

Erfolgte die ursprüngliche Übertragung des Wirtschaftsguts unentgeltlich, ist § 6b EStG nicht anwendbar, weil es am Tatbestandsmerkmal der „Veräußerung” fehlt. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG stellt in diesen Fällen eine bloße Bewertungsvorschrift dar, so dass der aus dem rückwirkenden Teilwertansatz resultierende Gewinn („Bewertungs-Gewinn”) nicht einem nach § 6b EStG begünstigten Veräußerungsgewinn gleichgesetzt werden kann.

Erfolgte die ursprüngliche Übertragung eines Wirtschaftsguts gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, liegt ein tauschähnliches Geschäft und damit eine entgeltliche Übertragung (Veräußerung) vor. Insoweit ist der durch die rückwirkende Teilwertbewertung entstehende Gewinn als Veräußerungsgewinn i.S.d. § 6b EStG zu qualifizieren.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2139 A - 2 - St 210

Fundstelle(n):
DAAAC-86801