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Abgrenzung zwischen Kauf nach Miete, Mietkauf und Leasing

Ertragsteuerlich gestalten sich Mietkauf-, Miet- und Leasingverträge hinsichtlich der Zurechnung der Wirtschaftsgüter und der Behandlung der einzelnen Mietzahlungen bzw. Leasingraten oftmals problematisch. Bei der rechtlichen Beurteilung von entsprechenden Sachverhalten ist deshalb grundsätzlich zwischen folgenden Vertragstypen zu unterscheiden:

1. Kauf nach Miete

Bei einem Kauf nach Miete wird zunächst ein unbefristeter Mietvertrag über ein Wirtschaftsgut zu einem angemessenen Mietzins abgeschlossen, wobei der Mietvertrag schließlich durch Veräußerung des Wirtschaftsguts zum Zeitwert (= Teilwert) beendet wird. Die gezahlten Mieten haben dabei auf den vereinbarten Kaufpreis keine Auswirkung (es erfolgt keine Anrechnung).

In einem solchen Fall treten ertragsteuerlich folgende Rechtsfolgen ein:


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während der Mietzeit
beim Vermieter:
beim Mieter
Miete = Betriebseinnahme
Miete = Betriebsausgabe, wenn im
betrieblichen Bereich
AfA-Berechtigung
 
 


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im Fall der Veräußerung
beim bisherigen Vermieter:
beim bisherigen Mieter
laufender Gewinn/Verlust
Anschaffungsvorgang
evtl. Veräußerungsgewinn/-verlust nach § 16
EStG
Aktivierung der Anschaffungskosten
 
 
AfA Berechtigung

2. Mietkaufverträge

Bei „Mietverträgen”, die im Ergebnis Mietkaufverträge sind, wird dem Mieter vertraglich das Recht eingeräumt, den gemieteten Gegenstand unter Anrechnung der gezahlten Miete auf den Kaufpreis zu erwerben. Sie enthalten damit Elemente des Miet- und des Kaufvertrags.

Zu unterscheiden sind die sog. „echten Mietkäufe” von den sog. „unechten Miet- oder verdeckten Ratenkäufen”. Merkmale hierfür sind:


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echter Mietkauf
unechter Mietkauf/verdeckter Ratenkauf
Abschluss eines Mietvertrags, weil die
Vertragsparteien zunächst ernsthaft ein
Mietverhältnis beabsichtigen.
Abschluss eines als „Mietvertrag”
bezeichneten Vertrags, obwohl die
Vertragsparteien von Anfang an die
Veräußerung des Wirtschaftsguts
beabsichtigen.
Dem Mieter wird das Recht eingeräumt,
jederzeit den Mietgegenstand zu erwerben (die
Ausübung der Kaufoption liegt im Ermessen des
Mieters)
Evtl. beiderseits unkündbarer „Mietvertrag”
bzw. die „Mietdauer” wird so bemessen, dass
bei Ablauf dieses Zeitraums das
Wirtschaftsgut wirtschaftlich verbraucht ist und
der „Mieter” daher praktisch keine Möglichkeit
mehr hat, dem „Vermieter” das Wirtschaftsgut
zurückzugeben (vgl.
BStBl 1964 II S. 44)
Die vereinbarte Miete ist angemessen.
Die vereinbarte „Miete” ist bei wirtschaftlicher
Betrachtung hinsichtlich Höhe, Dauer und
Fälligkeit ungewöhnlich. Sie entspricht eher
einer Kaufpreisrate (
BStBl 1971 II S. 133).
Anrechnung der bis zur Veräußerung gezahlten
Mietbeträge auf den Kaufpreis (Listenpreis);
häufig wird der Kaufpreis erst bei Abschluss des
Kaufvertrags i. H. des Zeitwerts festgelegt.
Der Kaufpreis entspricht dem bei Abschluss
des „Mietvertrags” geltenden Listenpreis,
wobei die überhöhten „Mietbeträge” auf den
Kaufpreis angerechnet werden; hierbei ergibt
sich ein Restkaufpreis, der regelmäßig
erheblich unter dem Teilwert des
Wirtschaftsguts liegt.

Bei den vorgenannten Merkmalen handelt es sich um Indizien; es ist daher auf die Gesamtgestaltung des jeweiligen Einzelsachverhaltes abzustellen (vgl. im einzelnen BStBl. 1992 II S. 182).

Es ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen:


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echter Mietkauf
unechter Mietkauf/verdeckter Ratenkauf
Während der Mietdauer ist der Sachverhalt als
Mietverhältnis zu behandeln.
Der Vertrag gilt von Anfang an als Kaufvertrag
(verdeckter Ratenkauf).
Erst durch den späteren Kaufvertrag ergeben
sich folgende Konsequenzen:
Sofortiger Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums auf den Erwerber („Mieter”).
Anschaffungskosten beim Erwerber:
„Mietzahlungen” gelten als Kaufpreisraten.
restlicher Kaufpreis
+ angerechnete Miete
./. verbrauchte „AfA” (Wertverzehr)
vom Listenpreis für die Mietdauer (ab
Ingebrauchnahme durch den späteren Käufer
bis zum Erwerbszeitpunkt), höchstens
angerechnete Miete
 
= Anschaffungskosten beim Erwerb
 
Die Anrechnung der gezahlten Miete gilt
(wirtschaftlich betrachtet) als
Rückgängigmachung des ursprünglichen
Mietaufwands.
 
Abschreibung ab Erwerb auf die
Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts.
 

3. Leasing-Verträge

Leasing ist eine Sonderform der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Es handelt sich hierbei um eine besondere Art der Miete. Bei der Beurteilung von Leasing-Verträgen geht es daher zunächst regelmäßig um die Frage, wem das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist, dem Leasing-Geber oder dem Leasing-Nehmer. In der Praxis werden Leasing-Verträge in der Regel so gestaltet, dass das Wirtschaftsgut dem Leasing-Geber zuzurechnen ist. In Ausnahmefällen (z.B. bei der Inanspruchnahme von Investitionszulagen oder Sonderabschreibungen) ist der Leasing-Nehmer am wirtschaftlichen Eigentum interessiert und wird auf einer entsprechenden Vertragsgestaltung bestehen.

Wirtschaftlich verbergen sich hinter Leasing-Verträgen grundsätzlich Mietverträge und zuweilen auch Ratenkaufverträge. Die im Rahmen eines Leasing-Vertrages vom Leasing-Nehmer zu erbringenden Geldleistungen übersteigen den Aufwand, der sich bei einer Eigenanschaffung ergeben würde.

Die Vorteile des Leasing bestehen insbesondere darin, dass

  • der Leasing-Nehmer mit modernsten, dem neuesten technischen Stand entsprechenden Wirtschaftsgütern arbeiten kann,

  • die Liquidität des Betriebs weitgehend erhalten kann,

  • keine banküblichen Sicherheiten bereitstellen muss,

  • die Aufwendungen exakt kalkulieren kann.

Anders als bei den üblichen Mietverträgen ist hier in der Regel der Leasing-Nehmer verpflichtet, den Gegenstand in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

Die Praxis hat zahlreiche verschiedene Vertragstypen entwickelt. Die wichtigsten sind nachstehend mit Hinweisen (vgl. auch ESt-Kartei § 6 EStG Fach 5 Karten 1 und 2) zu deren steuerlicher Behandlung aufgeführt (Anlage 1).

Anlage 2 enthält eine Übersicht über das Finanzierungs-Leasing.

Anlage 3 enthält eine Übersicht über die steuerliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Finanzierungs-Leasing (bewegliche Wirtschaftsgüter).

Anlage 1: Übersicht über die gebräuchlichsten Leasing-Arten

Anlage 2: Übersicht über Finanzierungs-Leasing

Anlage 3: Finanzierungs-Leasing


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Grundmietzeit be-
trägt:
mit
Kaufoption
mit Mietverlängerungs-
option
ohne Kauf- oder
Mietverlänge-
rungsoption


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Der Leasing-Gegenstand ist regelmäßig zuzurechnen dem…

mehr als 90 v.H. der
bgND
LN
LN
LN
weniger als 40 v.H.
der bgND
LN
LN
LN
zwischen 40 und 90
v.H. der bgND
Restlicher Kaufpreis ist
niedriger als der Buch-
wert oder gemeine Wert
zum Zeitpunkt der mögli-
chen Verlängerung
LN
Anschlussmiete ist min-
destens so hoch wie der
Buchwert oder gemeine
Wert bezogen jeweils auf
ein Jahr der Restnut-
zungsdauer des Lea-
sing-Gegenstandes
LN

 
 
LG
Restlicher Kaufpreis ist
mindestens so hoch wie
der Buchwert oder ge-
meine Wert zum Zeit-
punkt der möglichen
Veräußerung
LG
Anschlussmiete ist min-
destens so hoch wie der
Buchwert oder gemeine
Wert bezogen jeweils auf
ein Jahr der Restnut-
zungsdauer des Lea-
sing-Gegenstandes
LG
Der Buchwert errechnet sich wie folgt: Listenpreis
des Leasing-Gegenstandes
./. lineare AfA nach amtlicher Afa-Tabelle
(Wertverzehr) bis zum Zeitpunkt der Option
= Buchwert zum Zeitpunkt der möglichen Option
(Veräußerung oder Mietverlängerung)
ohne Bedeutung
Spezial-Leasing ist regelmäßig dem LN zuzurechnen

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Fundstelle(n):
TAAAC-86800