BFH Beschluss v. - II B 42/07

Keine grundsätzliche Bedeutung bei Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1. Bei der Vermögensteuer handelt es sich um auslaufendes bzw. ausgelaufenes Recht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keine besonderen Gründe geltend gemacht, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom II B 28/06, BFH/NV 2007, 992; vom XI B 178/06, BFH/NV 2008, 562, und vom XI B 179/06, BFH/NV 2008, 564, je m.W.N.).

2. Die Kläger haben auch nicht substantiiert dargelegt, warum die vom BFH im Beschluss in BFH/NV 2007, 992 verneinte Frage, ob bei der Vermögensteuer ein mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbares strukturelles Vollzugsdefizit bestand, einer erneuten Prüfung in einem Revisionsverfahren bedürfe. Sie machen insbesondere nicht geltend, dass in Rechtsprechung oder Literatur gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden seien, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt habe (zu den Begründungsanforderungen bei bereits entschiedenen Fragen vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom II B 107/06, BFH/NV 2008, 573; vom I B 88/07, BFH/NV 2008, 577; vom VIII B 43/07, BFH/NV 2008, 566, und vom X B 185/07, BFH/NV 2008, 603). Das von den Klägern angeführte (BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) ist bereits längere Zeit vor dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 992 ergangen und betrifft nicht die Vermögensteuer, sondern die Einkommensteuer bei Spekulationsgeschäften und somit einen anderen Sachverhalt.

Fundstelle(n):
BAAAC-86764