BGH Beschluss v. - 4 StR 29/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 33 a; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 3 Satz 2; StPO § 356 a; StPO § 356 a Satz 1; StPO § 356 a Satz 2; StPO § 356 a Satz 3

Instanzenzug: LG Münster, vom

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom , das beim Bundesgerichtshof am eingegangen ist, "gem. Art. 17 GG, § 33 a StPO Gegenvorstellungen" erhoben und beantragt, seiner Revision stattzugeben. Der Verurteilte macht u.a. geltend, der Verwerfungsbeschluss mache "den Eindruck", dass seine am zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lippstadt gegebene Revisionsbegründung, seine mit Schreiben vom abgegebene Gegenerklärung sowie seine am zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lippstadt gegebene Gegenerklärung "noch nicht einmal richtig und vollständig zur Kenntnis" genommen worden seien. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Die an keine Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 33 a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, denn diese Vorschrift gilt nur subsidiär, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Gegen Revisionsentscheidungen ist als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach dem am in Kraft getretenen § 356 a StPO statthaft (vgl. BGH NStZ 2007, 236 m.N.).

Der Verurteilte hat den Rechtsbehelf jedoch nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß § 356 a Satz 2 StPO mit der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung muss gemäß § 356 a Satz 3 StPO vom Verurteilten glaubhaft gemacht werden, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages nach § 356 a StPO mitzuteilen ist (vgl. BGH aaO). Das ist jedoch nicht geschehen, so dass der vom Verurteilten erhobene Rechtsbehelf schon deshalb als Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO unzulässig ist.

Mit dem Schreiben des Verurteilten vom konnte die Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO auch nicht eingehalten werden, weil der Verurteilte bereits am Kenntnis von der Entscheidung des Senats erlangt hat. An diesem Tage ist dem Verurteilten nach Auskunft des Westfälischen Zentrums für Forensische Psychiatrie in Lippstadt die dort eingegangene Ausfertigung des Beschlusses vom ausgehändigt worden. Da der Verurteilte geltend macht, der Verwerfungsbeschluss des Senats mache den Eindruck, dass die Revisionsbegründung und die beiden Gegenerklärungen nicht "richtig und vollständig" zur Kenntnis genommen worden seien, hängt die Rechtzeitigkeit der Antragstellung von dem Zeitpunkt ab, zu dem der Verurteilte von dem Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat.

2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom zu den bis dahin vom Verteidiger mit Schriftsatz vom und vom Verurteilten am und zu den am zu Protokoll gegebenen Rügen umfassend Stellung genommen. Im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bedurfte es daher keiner ausführlichen Begründung der die Verurteilung des Angeklagten bestätigenden Entscheidung des Senats (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487, 488 f.; Rdn. 7). Zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hat sich der Verurteilte mit Schreiben vom geäußert. Auch dieses Schreiben, das sich im Wesentlichen in der Wiederholung des bisherigen Revisionsvorbringens erschöpft, lag dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vor und war Gegenstand der Beratung.

Nicht vorgelegen hat dem Senat dagegen bei der Entscheidung über die Revision des Verurteilten seine am zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lippstadt gegebene Gegenerklärung und sein Antrag, die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO um einen Monat zu verlängern. Auch insoweit liegt ein Fall des § 356 a Satz 1 StPO nicht vor. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts war dem Pflichtverteidiger des Verurteilten am zugestellt worden, so dass die Gegenäußerungsfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO am bereits abgelaufen war. Der Senat war deshalb nicht gehindert, am über die Revision zu entscheiden. Die Gegenäußerungsfrist hätte zudem nicht verlängert werden können (vgl. BGH wistra 2007, 231 m.N.). Im Übrigen enthalten weder die Gegenerklärung des Verurteilten vom noch sein Schreiben vom für die Entscheidung über seine Revision erhebliches neues Vorbringen.

Fundstelle(n):
OAAAC-86657

1Nachschlagewerk: nein