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SG Dortmund 28.07.2008 S 11 EG 28/07, NWB 33/2008 S. 264

Sozialrecht | Zur Bemessungsgrundlage des Elterngelds

Elterngeld kann nur für tatsächlich erzieltes, nicht aber für ein gedachtes, wegen der Betreuung eines älteren Kindes ausgefallenes Einkommen beansprucht werden. Nach Ansicht der Klägerinnen müsse das wegen der Betreuung des ersten Kindes während der Elternzeit ausgefallene Einkommen durch das vor dessen Geburt im ungekündigten Arbeitsverhältnis erzielte Einkommen ersetzt werden. Die gesetzliche Regelung, nur das tatsächlich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des zweiten Kindes erzielte Einkommen zugrunde zu legen, missachte den mit der Einführung des Elterngelds verfolgten familienfördernden Zweck und verstoße zudem gegen das Grundgesetz. Dem trat das und 41/07) entgegen. Der Gesetzgeber sei beim Wechsel von der vorher geltenden Erziehungsg...

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