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StuB 15/2008 S. 609

Körperschaftsteuer | Erstmalige Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft bei verspäteter Eintragung des Gewinnabführungsvertrags im Handelsregister

§ 14 Abs. 1 Satz 2 KStG setzt für die erstmalige Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft voraus, dass der Gewinnabführungsvertrag noch im maßgeblichen Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft wirksam wird. Erfolgt die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister aufgrund eines Verschuldens des Registergerichts erst nach dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, ist eine rückwirkende Zurechnung des Einkommens nach dem Urteil des NWB PAAAC-77417 (EFG 2008 S. 885) gleichwohl nicht zulässig (Bezug: § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG).

Praxishinweise: (1) Die Kl. – als zukünftige Organgesellschaft – schloss mit dem zukünftigen Organträger im Jahr 2006 einen Gewinnabführungsvertrag ab. Der Gewinnabführungsvertrag sollte rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten. Das W...

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