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KSR Nr. 8 vom Seite 5

Fortbildungsmaßnahmen und regelmäßige Arbeitsstätte

Auch bei langfristiger Fortbildungsmaßnahme ist die Bildungseinrichtung nicht unbedingt regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers

Dr. Susanne Tiedchen

Ein Arbeitnehmer, der neben seiner Vollzeitbeschäftigung eine vierjährige Fortbildung absolviert, kann nach einer Entscheidung des BFH die damit im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe und nicht nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen, weil die Bildungseinrichtung in diesem Fall nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird.

Problematik der regelmäßigen Arbeitsstätte

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten sind Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, wie der BFH jüngst in seinem Vorlagebeschluss zur Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 2 EStG (Beschluss v. - VI R 17/07 NWB HAAAC-68300) erneut betont hat. Allerdings sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nicht in der tatsächlich entstandenen Höhe, sondern nur mit einer Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Die insoweit einschlägige Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, die bis zum Veranlagungszeitraum 2006 galt, hatte der BFH noch als sachlich gerechtfertigt angesehen ( NWB KAAAB-58232).

Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Arbeitnehmer einerseits mehrere regelmäßige Arbeitsstätten h...

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