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Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
Keine Bilanzänderung zum Ausgleich von außerbilanziellen Gewinnerhöhungen
Ein Bilanzansatz, der bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung als richtig angesehen wurde, darf nicht nachträglich geändert werden. Eine Bilanzänderung kann auch nicht auf Gewinnerhöhungen gestützt werden, die sich außerhalb der Bilanz abspielen.
Eingeschränkte Änderungsmöglichkeit
Eine dem Finanzamt bereits eingereichte Bilanz darf nur noch geändert werden, soweit sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit deren Gewinnauswirkung reicht (§ 4 Abs. 2 EStG). Im Streitfall ging es darum, ob nach diesen Vorschriften eine Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zum Ausgleich von Mehrergebnissen einer Betriebsprüfung nachträglich gebildet werden durfte.
Bilanzberichtigungen durch die Betriebsprüfung hatten den Bilanzgewinn um 58 000 DM gemindert. Dem standen Zurechnungen eines Übernahmegewinns und die Erhöhung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben mit zusammen 165 000 DM entgegen. Per Saldo hatte sich der steuerliche Gewinn...