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FinMin Baden-Württemberg 09.06.2008 3 - S 3103/4, NWB direkt 32/2008 S. 10

Berechnung des Ablösebetrags nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG

Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden. Bei einer Leibrente oder bei anderen auf das Leben einer Person abgestellten Bezügen ist der Ablösungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass auf den Nennbetrag der Steuerschuld der Vervielfältiger angewendet wird, der sich nach der jeweiligen mittleren Lebenserwartung des Berechtigten ergibt (R 85 Abs. 6 Satz 6 ErbStR). Abweichend von Abschn. II Tz. 2.1.3 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. (BStBl 2001 I S. 1041) ist zur Berechnung der Laufzeit von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag für den Ablösungsbetrag vorangeht. Dem gleich lautendem Erlass der o...

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