Bundesministerium der Finanzen - IV C 7 - S 2861/07/10001 BStBl I 2008 S. 741 Nr. 13

Billigkeitsregelung für die Auszahlung von Kleinbeträgen beim Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 37 Abs. 5 KStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 – JStG 2008 – vom (BGBl. 2007 I S. 3150) im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung im Steuerbürokratieabbaugesetz Folgendes:

Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften – SEStEG – vom ( BGBl. 2006 I S. 2782, ber. BGBl. 2007 I S. 68) wurde das bisherige ausschüttungsabhängige System der Körperschaftsteuerminderung durch eine ratierliche Auszahlung des zum maßgeblichen Stichtag vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens ersetzt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in zehn gleichen Jahresbeträgen, beginnend am . Beträgt der nach § 37 Abs. 5 Satz 1 und 3 KStG festgesetzte Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nicht mehr als 1.000 EUR, ist er aus Billigkeitsgründen in einer Summe auszuzahlen. Für die Auszahlung des Einmalbetrags gilt § 37 Abs. 5 Satz 5 KStG entsprechend.

Erhöht sich der Anspruch in den o. g. Fällen später durch eine geänderte Festsetzung auf einen Betrag von mehr als 1.000 EUR, ist der ausgezahlte Betrag nicht zurückzufordern, um den Vereinfachungseffekt nicht zu beeinträchtigen. Ergibt sich aus der geänderten Festsetzung ein Auszahlungsanspruch, der den bisher ausgezahlten Einmalbetrag um nicht mehr als 1.000 EUR übersteigt, ist der übersteigende Betrag ebenfalls in einer Summe auszuzahlen. Ein höherer übersteigender Betrag ist nach § 37 Abs. 6 S. 1 KStG auf die verbleibenden Fälligkeitstermine des Auszahlungszeitraums zu verteilen.

Die Billigkeitsregelung hat keinen Einfluss auf die Festsetzungsfrist; für die Anwendung des § 37 Abs. 5 Satz 7 KStG gilt der Auszahlungsanspruch als in gleichen Jahresraten ausgezahlt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV C 7 - S 2861/07/10001

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Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 741
BB 2008 S. 1759 Nr. 33
DB 2008 S. 1660 Nr. 31
DStR 2008 S. 1483 Nr. 31
DStZ 2008 S. 586 Nr. 17
EStB 2008 S. 318 Nr. 9
FR 2008 S. 886 Nr. 18
GmbHR 2008 S. 952 Nr. 17
SJ 2008 S. 18 Nr. 16
StB 2008 S. 315 Nr. 9
StBW 2008 S. 8 Nr. 16
WPg 2008 S. 790 Nr. 16
KAAAC-86077