FVerlV § 8

Abschnitt 3: Schlussvorschriften

§ 8 Anwendung auf Betriebsstättenfälle

Die Vorschriften dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit gemäß § 1 Absatz 5 des Gesetzes§ 1 Absatz 3b des Gesetzes auf eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes anzuwenden ist.

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EAAAJ-22991