Bei Erwerb eines Miteigentumsanteils an der gemeinsamen Familienwohnung vom anderen Ehegatten zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung
keine Ausnahme vom Ausschluss eines Eigenzulageanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG
Leitsatz
1. Erwirbt ein Ehegatten vom anderen Ehegatten einen hälftigen Miteigentumsanteils an der von den Ehegatten gemeinsam bewohnten
Immobilie zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ehegatten einkommensteuerlich die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen,
so schließt dieser Ehegatten-Erwerb den Anspruch auf Eigenheimzulage auch dann nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG aus, wenn er
nach der Anordnung einer Zwangsversteigerung nur zur Abwendung dieser Zwangsversteigerung erfolgt ist.
2. Die Motive, die zum Erwerb des Miteigentumsanteils des Ehegatten geführt haben, sind im Rahmen von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG
grundsätzlich unbeachtlich (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). Lediglich im Fall des Erwerbs der zur Konkursmasse des anderen
Ehegatten gehörenden Familienwohnung oder bei einem Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung liegt ausnahmsweise kein
Erwerb i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 222 Nr. 4 EFG 2008 S. 1777 Nr. 22 VAAAC-85810
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