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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 5404/05 U EFG 2008 S. 1747 Nr. 11

Gesetze: UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG 1993 § 1 Abs. 2a, UStG 1993 § 3 Abs. 9, UStG 1993 § 3a Abs. 1, UStG 1993 § 3a Abs. 3, UStG 1993 § 3 Abs. 11, UStG 1993 § 4 Nr. 9 b, BGB § 164 Abs. 1

Spielen von deutschem Lotto im Inland für ausländische Kunden als einheitliche sonstige Leistung

Leitsatz

  1. Ein gewerblicher Spielevermittler, der für niederländische Kunden deutsches Lotto spielt und dabei die Ziehung der Lottozahlen überwacht, Spielgemeinschaften organisiert, die zu spielenden Zahlen anhand einer speziellen Computersoftware ermittelt, Garantieleistungen gewährt sowie Gewinne einlöst und auszahlt, erbringt unabhängig davon, ob er gegenüber den deutschen Lottogesellschaften in fremdem oder in eigenem Namen handelt, eine im Inland umsatzsteuerbare und –pflichtige einheitliche sonstige Leistung.

  2. Die Steuerbefreiung für Lotterieumsätze findet auf diese Leistung keine Anwendung, weil sie sich nicht auf das bloße Besorgen der Teilnahmemöglichkeit am deutschen Lotto reduziert und daher keine einheitliche Besorgungsleistung i. S. v. § 3 Abs. 11 UStG ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1747 Nr. 11
UStB 2009 S. 8 Nr. 1
OAAAC-85808

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.05.2008 - 1 K 5404/05 U

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