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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 2450/07 Kg EFG 2008 S. 1685 Nr. 11

Gesetze: AO § 47, AO § 108 Abs. 3, AO § 110 Abs. 1, AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO § 155 Abs. 4, AO § 169 Abs. 1 Satz 3, AO § 169 Abs. 1 Satz 1, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AO § 170 Abs. 1, AO § 171 Abs. 3, EStG § 31 Satz 3, EStG § 66 Abs. 2, EStG § 67 Satz 1, BGB § 130 Abs. 1

Anwendung der Vorschriften über die Steuerfestsetzung und der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung auf die Festsetzung einer Steuervergütung nach § 155 Abs. 4 AO

Leitsatz

  1. Die Festsetzungsfrist für das in den einzelnen Monaten eines Kalenderjahres zu zahlende Kindergeld beginnt mit Ablauf dieses Kalenderjahres.

  2. Verjährungsfristen werden vom Anwendungsbereich des § 108 Abs. 3 AO erfasst.

  3. Für die Wahrung der Festsetzungsfrist kommt es – anders als bei der Versendung von Bescheiden der Finanzbehörde – nicht auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Kindergeldantrags zur Post, sondern auf dessen Eingang bei der zuständigen Behörde an.

  4. Dies ist nicht bereits mit dem Einsortieren der Sendung in das Postschließfach der Behörde der Fall, sondern erst mit der Abholung der Sendung durch einen Amtsträger der Behörde.

  5. Ein nach dem Ende der Verjährungsfrist eingegangener Antrag kann keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO auslösen.

  6. Die Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 AO sind nicht wiedereinsetzungsfähig.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1685 Nr. 11
WAAAC-85801

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.05.2008 - 14 K 2450/07 Kg

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