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NWB Nr. 31 vom Seite 2875

Keine Abgeltungsteuer auf Altersvorsorgeprodukte

Steuerlich förderungswürdig sind nur solche Anlageformen, die ihrem Wesen nach ausschließlich der zusätzlichen Altersvorsorge dienen. Zu diesem Zweck stehen die private Basisrente („Rürup-Rente”) und die zertifizierten Altersvorsorgeverträge („Riester-Rente”) zur Verfügung. Während der Ansparphase werden die Erträge und Wertsteigerungen bei diesen Anlageprodukten nicht besteuert. Leistungen aus Riester- und Rürup-Renten, die nach Eintritt ins Rentenalter fällig werden, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern werden dann mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Auch die betriebliche Altersversorgung ist nicht von der Abgeltungsteuer betroffen. Es bleibt hier bei der Besteuerung erst nach Eintritt des Rentenalters zum persönlichen Steuersatz. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer werden Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, umgekehrt können auch Veräußerungsverluste steuerlich geltend gemacht werden. Diese Regelungen gelten für die langfristige Aktienanlage und Investmentfondssparpläne genauso wie für alle anderen ab 2009 angeschafften Kapitalanlagen. Auch vor dem Hintergrund der Alterssicherung sind diese Maßnahmen gerechtfertigt, denn die Veräußerungsgewinnbesteuerung erfa...

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