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BVerwG 18.06.2008 3 C 5.08, NWB 31/2008 S. 247

Wettbewerbsrecht | Bezeichnung „Réserve” oder „Grande Réserve” für deutschen Durchschnittswein irreführend

Die Bezeichnungen „Réserve”, „Grande Réserve” und „Privat-Reserve” für deutschen Wein können irreführend und damit unzulässig sein. Die Bezeichnung „Reserve” ist bereits deshalb unzulässig, weil sie mit einer für Österreich geschützten Weinbezeichnung übereinstimmt ( 3 C 5.08). Im Streitfall möchte ein Winzer mit den französischen, hilfsweise mit den deutschen Bezeichnungen auf die besondere Qualität seiner Weine hinweisen. Der EuGH hatte am 13. 3. 2008 entschieden, dass die Verwendung ausländischer Bezeichnungen oder ihrer Übersetzung zulässig sein kann, wenn die Gefahr einer Verwechslung oder Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen ist. Für das BVerwG besteht bei den vorliegenden Bezeichnungen die Gefahr einer Irreführung, weil Verbraucher durch die fra...

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