Dokument AfA-Tabelle Nr. 2 - Landwirtschaft und Tierzucht
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AfA-Tabelle Nr. 2 - Landwirtschaft und Tierzucht
a) Allgemeine Vorbemerkungen
Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den „AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige” und zwar zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1, zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8, zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2, zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.
b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig
Bei der durchschnittlichen Nutzungsdauer in dieser Tabelle ist für Anlagegüter, deren Nutzungsdauer von den Bodenverhältnissen abhängt, ein mittelschwerer und überwiegend ebener Boden angenommen worden.
Werden höhere Absetzungen für Abnutzung geltend gemacht, sind diese zu begründen. Sie können z. B. im Wege der Leistungs-AfA anteilig nach den vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) festgelegten Gesamtlaufzeiten (Lebensleistung) bemessen werden.
c) Tabellenabschluß
Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 30. 06. 1996 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Die Tabelle gilt für alle folgenden Wirtschaftszweige:
Marktfruchtbau Milchviehhaltung Rindermast Futterbau Schweinehaltung Geflügelhaltung Tierische Veredlung
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Lfd. Nr. | Anlagegüter | Nutzungsdauer (ND) i.
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