BFH Beschluss v. - VIII S 10/08

Anhörungsrüge: Keine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung in vollem Umfang

Gesetze: FGO § 133a, GG Art. 103

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom VIII B 163/06 hat der Senat die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen den als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der am mit einfachem Brief abgesandt worden ist, hat der Rügeführer mit Schriftsatz vom , eingegangen am selben Tag, Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und Gegenvorstellung erhoben.

Der Rügeführer macht geltend, sein Prozessbevollmächtigter habe den Senatsbeschluss vom erst am per Post erhalten. Die Zweiwochenfrist des § 133a FGO sei daher erst am in Gang gesetzt worden. Im Übrigen bemängelt der Rügeführer, der Bundesfinanzhof (BFH) habe die von ihm gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Rüge der Divergenz übergangen und sich in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung gesetzt. Soweit der BFH die Rüge einer Überraschungsentscheidung des FG verneine, könne seine Begründung nicht tragen, auch habe sich der BFH zum Gebot auf ein faires Verfahren nicht geäußert. Hilfsweise werde daher Gegenvorstellung erhoben.

II. Die Anhörungsrüge ist verfristet, da sie nicht binnen der Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden ist (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO). Der Senatsbeschluss vom ist ausweislich der Akten am mit einfachem Brief abgesandt worden. Er gilt daher nach § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post, d.h. am , als bekannt gegeben. Die Zweiwochenfrist zur Erhebung der Anhörungsrüge lief daher vom bis zum . Die Anhörungsrüge ist indes erst nach diesem Termin eingegangen.

Der Prozessbevollmächtigte des Rügeführers macht zwar geltend, er habe den Senatsbeschluss vom erst am durch die Post erhalten und die Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO sei daher vom bis zum gelaufen mit der Folge, dass die Anhörungsrüge fristgerecht erhoben sei. Letztlich kann das aber dahin gestellt bleiben, denn die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.

1. Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung liegen nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom die vom Rügeführer erhobenen Rügen umfassend geprüft. Er hat sich mit dem damaligen Vorbringen des Rügeführers ausführlich auseinandergesetzt, ist indes nicht zu dem vom Rügeführer begehrten Ergebnis gelangt. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Senat dessen Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen hätte. Die (neuerlichen) Ausführungen des Rügeführers richten sich im Ergebnis gegen die Sachverhaltswürdigung und die Rechtsauffassung des FG sowie dagegen, dass der Senat aufgrund seiner Beschwerde die Revision nicht zugelassen hat. Sie enthalten letztlich den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann der Rügeführer im Rahmen des § 133a FGO jedoch nicht gehört werden (vgl. hierzu auch BFH-Beschlüsse vom VIII S 8/07, BFH/NV 2007, 2298; vom III S 9/06, BFH/NV 2006, 1500, m.w.N.).

2. Soweit der Senat in den Entscheidungsgründen nicht auf sämtliche, mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachte umfangreiche Rügen eingegangen ist, bedeutet das nicht, dass er die Gründe teilweise nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist das Gericht nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (Entscheidungen des , BVerfGE 28, 378, 384; vom 2 BvR 1086/74, BVerfGE 40, 101, 104 f.; vom 2 BvR 558/75, BVerfGE 42, 364, 368, und vom 2 BvR 827/79, BVerfGE 54, 86). Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten tatsächlich auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (, BVerfGE 54, 43). Anders ist die Situation nur, wenn besondere Umstände des konkreten Falls auf einen diesbezüglichen Verstoß hindeuten (ständige Rechtsprechung, , BFH/NV 1995, 817). Davon kann hier nicht die Rede sein.

III. Der Senat kann offenlassen, ob neben der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO noch eine Gegenvorstellung statthaft ist. Die vom Rügeführer erhobene Gegenvorstellung ist —ihre Statthaftigkeit unterstellt— unbegründet. Der Beschluss vom VIII B 163/06 ist entgegen seiner Auffassung weder greifbar gesetzeswidrig noch willkürlich. Es ist nicht ersichtlich, dass er auf einer gravierenden Verletzung von Grundrechten beruht oder jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO i.V.m. Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

Fundstelle(n):
FAAAC-85315