BGH Beschluss v. - IX ZR 28/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Dortmund, 2 O 21/05 vom OLG Hamm, 28 U 11/07 vom

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsfragen in dem verglichenen Deckungsprozess sind höchstrichterlich geklärt (vgl. , VersR 2005, 639; v. - IV ZR 154/04, VersR 2006, 352; v. - IV ZR 137/06, NJW-RR 2007, 977). Das Berufungsgericht ist hiervon nicht abgewichen.

Fundstelle(n):
KAAAC-85241

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein