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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 435/04

Gesetze: KStG § 28 Abs. 3, KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4, KStG § 40 Satz 1 Nr. 2, KStG § 47, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3

Regelmäßig keine Klagebefugnis gegen Bescheid über gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG bei vermeintlich zu hoher Feststellung eines Teilbetrags aus Einlagen gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG

Leitsatz

  1. Bei vermeintlich zu hoher Feststellung eines Teilbetrags aus Einlagen gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG besteht keine Klagebefugnis gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG. Denn wird die Herabsetzung des in dem vEK-Bescheid festgestellten EK 04 auf Null DM begehrt, ist zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung des EK 04 in der Gliederungsrechnung regelmäßig keine unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen hat.

  2. Gilt nach § 28 Abs. 2 KStG EK 04 für eine Ausschüttung als verwendet, führt dies nicht zu einer KSt-Erhöhung und bei den Gesellschaftern nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen.

  3. Die materiell-rechtliche Bindungswirkung des Bescheids für die Einkommensbesteuerung der GmbH-Gesellschafter kann daher keine Klagebefugnis gegen eine vermeintlich zu hohe Feststellung des EK 04 eröffnen.

  4. Die Bindungswirkung des Bescheids für den vEK-Bescheid zum folgenden Feststellungszeitpunkt (§ 47 Abs. 2 KStG) allein stellt keine Beschwer dar.

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1418 Nr. 22
KAAAC-85147

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.04.2008 - 6 K 435/04

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