Regelmäßig keine Klagebefugnis gegen Bescheid über gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG bei
vermeintlich zu hoher Feststellung eines Teilbetrags aus Einlagen gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG
Leitsatz
Bei vermeintlich zu hoher Feststellung eines Teilbetrags aus Einlagen gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG besteht keine Klagebefugnis
gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG. Denn wird die Herabsetzung
des in dem vEK-Bescheid festgestellten EK 04 auf Null DM begehrt, ist zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung des EK 04 in
der Gliederungsrechnung regelmäßig keine unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen hat.
Gilt nach § 28 Abs. 2 KStG EK 04 für eine Ausschüttung als verwendet, führt dies nicht zu einer KSt-Erhöhung und bei den
Gesellschaftern nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Die materiell-rechtliche Bindungswirkung des Bescheids für die Einkommensbesteuerung der GmbH-Gesellschafter kann daher keine
Klagebefugnis gegen eine vermeintlich zu hohe Feststellung des EK 04 eröffnen.
Die Bindungswirkung des Bescheids für den vEK-Bescheid zum folgenden Feststellungszeitpunkt (§ 47 Abs. 2 KStG) allein stellt
keine Beschwer dar.
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1418 Nr. 22 KAAAC-85147
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.04.2008 - 6 K 435/04
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