Tonnagebesteuerung, Auflösung des Unterschiedsbetrags
Leitsatz
Die mit dem Übergang zur Tonnagebesteuerung zur Erfassung bisher angelaufener stiller Reserven gesondert und gegebenenfalls
einheitlich festgestellten Unterschiedsbeträge können nach der ursprünglichen Gesetzesfassung auch vor den in § 5a Abs. 4
Satz 3 EStG genannten Zeitpunkten dem Gewinn hinzugerechnet werden. Das Wort "spätestens" in § 5a Abs. 4 Satz 3 stellt kein
offenkundiges redaktionelles Versehen des Gesetzgebers dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAC-85140
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