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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 188/04 EFG 2008 S. 1400 Nr. 17

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3EStG § 15 Abs. 2EStG § 3 Nr. 12 S. 1 EStG § 3 Nr. 12 S. 2 LStR 1999 Abschn. 13 Abs. 4 S. 2LStR 1999 Abschn. 13 Abs. 4 S. 3LStR 1999 Abschn. 13 Abs. 4 S. 4LStR 1999 Abschn. 13 Abs. 4 S. 5

Steuerpflicht der Aufwandsentschädigung einer ehrenamtlich als Bürgermeisterin und in kommunalen Ausschüssen tätigen Steuerpflichtigen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Konkurrenz der Regelungen in Abschn. 13 Abs. 4 LStR 1999 zu der pauschalen Steuerfreistellung der Aufwandsentschädigung für Bürgermeister durch Erlass der obersten Finanzbehörden nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG

Leitsatz

1. Ist die Steuerpflichtige ehrenamtlich als Bürgermeisterin einer Gemeinde mit weniger als 20.000 Einwohnern, Vorsitzende des Hauptsausschusses und Mitglied im Amtsausschuss jeweils im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung tätig und erhält sie hierfür Aufwandsentschädigungen, erzielt sie dadurch Einkünfte aus „sonstiger selbstständiger Arbeit” i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG; die ehrenamtliche Ausübung dieser Ämter führt nicht zum Entfallen der für die Einkünfteerzielung erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht.

2. Für die Frage, in welchem Umfang die Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerbefreit ist, ist eine vom Finanzministerium des Bundeslandes im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder getroffene Regelung, wonach ein ehrenamtlicher Bürgermeister den dreifachen Höchstbetrag eines ehrenamtlichen Mitglieds einer Gemeindevertretung von 2.100,– DM jährlich (bei höchstens 20.000 Einwohnern), mithin 6.300,– DM als steuerfrei beziehen kann, vorrangig vor den LStR. Ein Anspruch der Steuerpflichtigen darauf, dass von den von ihr im Jahr 1999 bezogenen Aufwandsentschädigungen i. H. von insgesamt 19.590 DM mehr als 6.300 DM steuerfrei belassen werden, ergibt sich auch nicht aus Abschn. 13 Abs. 4 der LStR 1999; er kann nur durch Einzelnachweis tatsächlich angefallener höherer Betriebsausgaben begründet werden.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1400 Nr. 17
FAAAC-85114

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.05.2008 - 11 K 188/04

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