Steuerliche Berücksichtigung eines Mietvertrags zwischen Angehörigen ohne Vereinbarung eines Mietzinses und von aus Reputationsgründen
ausgeübten freiberuflichen Tätigkeiten eines Rentners
Hinzurechnung von bezogenem Kindergeld zur Einkommensteuer bei Berücksichtigung des Kinderfreibetrags
Ertragsanteil, wenn gezahlte Rentenbeiträge sich nicht steuermindernd ausgewirkt haben
Leitsatz
1. Ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen kann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn ein Mietzins entweder überhaupt
nicht oder erst nach dem Streitjahr rückwirkend vereinbart worden ist.
2. Eine schriftstellerische und anwaltliche Betätigung, die ein nach eigenem Bekunden auf die Erzielung von Einnahmen nicht
mehr angewiesener Rentner vorrangig aus Reputationsgründen ausübt, und die nach der Art der Betriebsführung nicht zur Erzielung
eines Totalgewinns geeignet ist, stellt sich als einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei dar.
3. Führt die sog. Günstigerprüfung zu dem Ergebnis, dass eine Freistellung des Existenzminimums des Kindes über den Kinderfreibetrag
zu erfolgen hat, ist die durch §§ 31 Satz 6, 36 Abs. 2 EStG angeordnete Hinzurechnung des Kindergelds zur Einkommensteuer
nicht zu beanstanden. Sie ist erforderlich, weil ansonsten eine doppelte Berücksichtigung des Existenzminimums des Kindes
erfolgen würde.
4. Die Besteuerung einer Altersrente mit einem Ertragsanteil von 50 % ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich im Einzelfall
die gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung nicht steuerentlastend ausgewirkt haben sollten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2009 S. 368 Nr. 8 DStRE 2008 S. 1499 Nr. 24 DStZ 2008 S. 664 Nr. 19 EFG 2008 S. 1795 Nr. 22 VAAAC-85113
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.05.2008 - 1 K 43/08
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