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StuB 14/2008 S. 572

Offene Lohnforderungen als Indiz der Zahlungsunfähigkeit

Die schleppende Zahlung von Löhnen und Gehältern ist ein Anzeichen für eine Zahlungseinstellung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO). Erzwungene „Stundungen” fälliger Löhne, die dadurch zustande kommen, dass der Schuldner den Lohn mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Arbeitnehmer aber nicht sofort klagen und vollstrecken, stehen der Berücksichtigung der Lohnforderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen ( NWB UAAAC-75227).

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