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Gewerbesteuerliche Behandlung von Erbbauzinsen
Der BFH hat in dem Urteil vom (BStBl II S. 654 = Kurzinfo StuB 2007 S. 519) – abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung – ausgeführt, dass Erbbauzinsen, die für ein unbebautes Grundstücke geleistet werden, keine nach § 8 Nr. 2 GewStG hinzuzurechnenden dauernden Lasten, sondern Nutzungsentgelte für die Überlassung des Grundstücks darstellen. Es erfolgt daher weder eine Hinzurechnung der Erbbauzinsen nach § 8 Nr. 2 GewStG noch nach § 8 Nr. 7 EStG, da es sich um pachtähnliche Zahlungen im Zusammenhang mit unbeweglichen Wirtschaftsgütern handelt. Das Urteil betrifft die Rechtslage vor Änderung des Gewerbesteuergesetzes durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008.
Ungeklärt blieb jedoch die Frage, wie die Erbbauzinsen behandelt werden müssen, sofern ein Erbbaurecht an einem bereits bebauten Grundstück bestellt wird. Zivilrechtlich wird das bei der Begründung des Erbbaurechts schon vorhandene Gebäude nach § 12 Abs. 1 ErbbauRG Bestandteil des Erbbaurechts; es geht damit in das Eigentum des Erbbauberechtigten über. Beim späteren Erlöschen des Erbbaurechts wird das Gebäude wieder Bestandteil des Grundstücks (§ 12 Abs. 3 ErbbauRG). Erlischt ein Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten nach § 27 Abs. 1 ErbbauRG eine Entschädigung fü...