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OFD Frankfurt aM. 16.06.2008 S 0185 A - 8 - St 53, NWB direkt 30/2008 S. 9

Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung einer ärztlichen Notfallpraxis

Zur Sicherstellung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, insbesondere in der Nacht und an Wochenenden, werden von der Kassenärztlichen Vereinigung und mehreren zum Notdienst verpflichteten Ärzten Vereine gegründet. Diese richten regelmäßig in dafür von einem Krankenhaus angemieteten Räumen eine Notfallpraxis ein. Die Ärzte erhalten ein fest vereinbartes Honorar, das in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Leistungen steht. Vereine können als steuerbegünstigte Körperschaften i. S. des §§ 51 ff. AO anerkannt werden. Die von den Vereinen unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind als Zweckbetriebe i. S. des § 66 AO anzusehen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) liegt nicht vor.

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