BFH Beschluss v. - IV B 152/06

Gewerbesteuerrechtliche und zivilrechtliche Auswirkungen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft

Gesetze: GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3, BGB § 738, AO § 360

Instanzenzug:

Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestands wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen. Soweit es um die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zu 3. geht, verweist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tag IV B 151/06 (unter 1.).

Die Beschwerde ist im Übrigen nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu 1. erhobene Verfahrensrüge i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nicht begründet, denn das Finanzgericht (FG) hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Klage der Klägerin zu 1. als unzulässig abgewiesen.

a) Als Klägerin zu 1. ist in diesem Zusammenhang die Innengesellschaft anzusehen, die an Stelle der mit dem Ausscheiden des Klägers zu 3. aus der bisher nach außen aufgetretenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erloschenen Außengesellschaft errichtet worden war. Gegen die Annahme des FG, dass der Kläger zu 3. die Außengesellschaft verlassen hat und nicht nur gegenüber dem Käufer den Eindruck seines Ausscheidens erwecken wollte, ist revisionsrechtlich nichts einzuwenden. Dies folgt aus dem notariell geschlossenen Vertrag vom und ist auch naheliegend, weil nur bei dieser Rechtsgestaltung das Ziel erreicht werden konnte, einen Anfechtungsgrund für den Käufer zu vermeiden. Auch die jetzige Prozessbevollmächtigte vertrat in ihrem Schreiben vom an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) die Auffassung, der Kläger zu 3. sei „offiziell aus der GbR ausgeschieden”. Trotz des Ausscheidens seien die Gesellschafter davon ausgegangen, dass „im Innenverhältnis die GbR fortgeführt” werde.

b) Einkommensteuerlich ist der Vorgang wie ein nicht zur Gewinnrealisierung führender Formwechsel zu behandeln (vgl. , BStBl II 2008, 118, unter II.1.b cc der Gründe). Zivilrechtlich führt das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters dazu, dass der verbleibende Gesellschafter Gesamtrechtsnachfolger der Gesellschaft wird; zugleich wird die Gesellschaft vollbeendet (vgl. , BGHZ 113, 132). Gewerbesteuerlich kommt es zwar nicht zu einem Unternehmerwechsel, aber zu einem Steuerschuldnerwechsel mit der Folge, dass für den Erhebungszeitraum mehrere Gewerbesteuermessbescheide zu ergehen haben (, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404).

c) Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid betrifft den Gewinn aus der Veräußerung des ., der erst nach dem Ausscheiden des Klägers zu 3. aus der Außen-GbR entstanden ist. Er entfällt also auf das vom Kläger zu 2. für die Innen-GbR geführte Unternehmen. Steuerschuldner im Sinne des Gewerbesteuerrechts kann eine Innengesellschaft nicht sein; § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist insoweit nicht anwendbar (, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311; vom IV R 85/88, BFH/NV 1990, 591; vom VIII R 32/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480). Das FA hat den ursprünglich gegen die Klägerin zu 1. ergangenen Gewerbesteuermessbescheid deshalb zutreffend aufgehoben und anschließend den hier angefochtenen Bescheid an den Kläger zu 2. gerichtet. Die Klägerin zu 1. kann durch diesen Bescheid weder formell noch materiell in ihren Rechten verletzt sein.

2. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das angefochtene Urteil weicht nicht entscheidungserheblich von den in der Beschwerde genannten Urteilen des BFH ab.

a) Mit der Abweisung der Klage der Klägerin zu 1. als unzulässig ist das FG nicht von den mit der Beschwerde bezeichneten BFH-Entscheidungen abgewichen. Das Urteil steht insoweit vielmehr in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH.

Insbesondere liegt keine Abweichung von dem (BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964) vor. Nach dieser Entscheidung kann sich eine zu einem Einspruchsverfahren des Gesellschafters fehlerhaft nicht hinzugezogene Personengesellschaft auf das Vorverfahren des Gesellschafters berufen und ohne eigenes Vorverfahren selbst Klage erheben. Alle anderen Sachurteilsvoraussetzungen müssen aber von der Personengesellschaft selbst erfüllt sein. Daran fehlt es bei der Klägerin zu 1., weil sie nicht Adressatin des Gewerbesteuermessbescheids ist und deshalb in ihren Rechten nicht verletzt sein kann, wie es § 40 Abs. 2 FGO verlangt.

b) Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Veräußerung des . sei als Veräußerung von Anlagevermögen im Rahmen einer Unternehmensveräußerung zu würdigen, so dass es nach der Rechtsprechung des BFH nicht zur Umqualifizierung ihrer Einkünfte komme, steht das einer Berücksichtigung von zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücken als Zähl-Objekte nicht entgegen. Einerseits hat es für die Eigenschaft als Zähl-Objekt keine Bedeutung, ob ein Grundstück dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zugeordnet worden ist. Andererseits ergibt sich ggf. erst aus der zusammengefassten Betrachtung mehrerer Unternehmen, dass ein gewerblicher Grundstückshandel auch in Bezug auf ein zunächst dem Anlagevermögen zugeordnetes Grundstück besteht, so dass das Grundstück in Wahrheit Bestandteil des Umlaufvermögens ist. Steht die Veräußerung des betreffenden Grundstücks im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe, ändert dies nichts daran, dass der auf das Grundstück entfallende Gewinn noch ein Gewinn aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ist und deshalb der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. , BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, sowie das auch vom FG zitierte , BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467 zur ähnlich gelagerten Frage nach der einkommensteuerlichen Tarifbegünstigung). Es kommt deshalb auch nicht auf die mit der Beschwerde besonders hervorgehobene Frage an, ob die Klägerin zu 1. bereits vor der Veräußerung einen eigenständigen Gewerbebetrieb unterhalten hat oder ob das Stadium der Betriebseröffnung noch nicht erreicht war, wie das FG angenommen hat. Eine Abweichung von dem (BFHE 186, 356, BStBl II 1998, 735) kann im Übrigen schon deshalb nicht vorliegen, weil Gegenstand jener Entscheidung kein gewerblicher Grundstückshandel war.

c) Der Hinweis auf die Ausführungen in dem Beschluss des Großen Senats des (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.4. der Gründe) geht fehl. Denn die Ausführungen beziehen sich auf eine Personengesellschaft, bei der ein Dritter beteiligt ist, der nicht zum „Grundstückshändler wider Willen” werden soll. Im Streitfall sind aber personenidentische Personengesellschaften zu beurteilen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAC-84507