BGH Urteil v. - III ZR 38/07

Leitsatz

[1] Zur Amtshaftung wegen Verweigerung einer nicht übertragbaren Genehmigung zum Krankentransport nach dem nordrhein-westfälischen Rettungsgesetz, wenn das Vermögen der antragstellenden offenen Handelsgesellschaft nachträglich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den einzigen verbleibenden Gesellschafter übergeht.

Gesetze: BGB § 252; BGB § 839 D; HGB § 131; NRWRettG §§ 18 f.; NRWRettG § 22

Instanzenzug: LG Köln, 5 O 56/05 vom OLG Köln, 7 U 136/05 vom

Tatbestand

Der Kläger verlangt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen einer zunächst verweigerten Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten nach § 18 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom (GV NRW S. 458).

Der Kläger und seine Ehefrau waren alleinige Gesellschafter des Krankentransportunternehmens A. oHG (im Folgenden: oHG). Unter dem beantragte diese bei der Kreisordnungsbehörde des Beklagten die Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports im Kreisgebiet. Sachstandsanfragen der Gesellschaft im April und Mai 1997 sowie eine weitere Nachfrage vom Juni 1997 blieben ohne Ergebnis. Mit Wirkung vom schied die Ehefrau des Klägers aus der oHG aus; der Kläger führte das Unternehmen unter derselben Firma, jedoch ohne den gesellschaftsrechtlichen Zusatz als Einzelkaufmann fort. Am erhob die oHG gegen den Beklagten Untätigkeitsklage. Mit Bescheid vom lehnte dieser wegen Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses (§ 19 Abs. 4 RettG NRW) den Genehmigungsantrag ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln unter Aufhebung dieses Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom den Beklagten durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom , den Antrag vom für vier Krankentransportwagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im November 2001 gründete der Kläger die A. GmbH (nachstehend: GmbH), der der Beklagte unter dem auf der Grundlage des Antrags vom für zwei Krankentransportwagen nunmehr die begehrte Genehmigung erteilte. Die GmbH nahm ihren Geschäftsbetrieb zum auf. In der Folgezeit wurde ihr der Einsatz weiterer Krankentransportwagen genehmigt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Genehmigung des Krankentransportunternehmens habe bis zum erfolgen müssen. Er hätte dann den Betrieb mit dem beginnen können. Sein Schaden belaufe sich für den Zeitraum vom bis zum , bezogen auf vier Krankentransportwagen, auf 2.209.037 €. Zu berücksichtigen sei aber weiter, dass es bei einer früheren Geschäftsaufnahme auch zu einer entsprechend früheren Aufstockung um zwei Fahrzeuge unter Erhöhung des Gewinns auf insgesamt 3.504.747 € gekommen wäre. Mit der Klage hat er in der Hauptsache Zahlung eines Teilbetrags von 2.755.068 € nebst Zinsen gefordert.

Das Landgericht hat durch ein Grund- und Teilurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger Entschädigung dafür verlange, dass ihm die Genehmigung für vier Krankentransportwagen nicht bis zum erteilt worden sei, und hat im Übrigen (Zeitraum vom 1. Januar bis ) die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Stichtag für die Erteilung der Genehmigung auf den verschoben und für das Jahr 1997 die Klage insgesamt abgewiesen; die weitergehende Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte vollständige Klageabweisung.

Gründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 839 BGB, weil der Beklagte den Antrag vom nicht bis zum positiv beschieden habe. Ab dem finde das Klagebegehren seine Grundlage außerdem in § 39 Abs. 1 Buchst. b NW OBG. Bezüglich der Zeit davor liege eine pflichtwidrig-schuldhafte Verzögerung der Bearbeitung des Antrags vor. Es sei auch nicht ansatzweise ersichtlich, warum über diesen nicht wenigstens bis Ende 1997 hätte entschieden werden können.

Der Kläger sei aktivlegitimiert. Er sei befugt, im eigenen Namen sowohl den ihm als Einzelkaufmann entstandenen Schaden als auch den der GmbH geltend zu machen. Der Kläger habe mit Wirkung zum im Wege der Anwachsung als Gesamtrechtsnachfolger alle Ansprüche der oHG erworben. Das gelte auch für Ansprüche im Zusammenhang mit der Bescheidung des Antrags vom . Er sei ferner Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anerkannt, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft den Vermögensnachteil seiner Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen könne. Im Übrigen komme es für den überwiegenden Teil des Schadenszeitraums auf diese Rechtsprechung nicht einmal an. Geschädigt worden sei bis zum die oHG, deren Ansprüche auf den Kläger übergegangen seien, und ab unmittelbar der Kläger selbst. Wäre die Genehmigung zeitgerecht erteilt worden, hätte dieser entweder in eigener Person oder durch eine zu gründende GmbH von der Genehmigung Gebrauch machen können.

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom sei rechts- und amtspflichtwidrig. An verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme rechtskräftig feststellten, seien die Zivilgerichte gebunden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Verpflichtungsklage hier von der nicht mehr existenten oHG erhoben worden sei. Es handele sich dabei lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung; tatsächlich sei der Kläger Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Unabhängig von der Bindungswirkung sei der Bescheid vom aber auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts rechtswidrig, weil er die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 RettG NRW nicht hinreichend berücksichtigt habe. Dabei sei unerheblich, dass der Antrag vom sich nicht auf eine bestimmte Anzahl von Krankenwagen bezogen habe. Der Beklagte sei nämlich gehalten gewesen, auf eine Vervollständigung des Antrags hinzuwirken.

Allerdings stehe dem Anspruch des Klägers für einen Zeitraum von neun Monaten (1. April bis ) die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Der Kläger habe es versäumt, rechtzeitig eine Untätigkeitsklage zu erheben. Die Klage sei erst am bei Gericht eingegangen und sei damit neun Monate zu spät erfolgt.

Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Mit Erhalt des Bescheids vom habe der Kläger zwar von allen maßgeblichen Tatsachen Kenntnis gehabt. Die Verjährung sei jedoch durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren unterbrochen worden, auch wenn die Untätigkeitsklage durch die nicht mehr existierende oHG erhoben worden sei. Die Verjährungsfrist sei deswegen erst Anfang November 2004 abgelaufen. Indessen habe der Versicherer des Beklagten bereits mit Schreiben vom bis zum auf die Einrede der Verjährung verzichtet, soweit diese noch nicht eingetreten sei. Am habe der Kläger aber den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der auch "demnächst" zugestellt worden sei. Ein Mitverschulden falle dem Kläger ebenso wenig zur Last.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

1. Die Bediensteten des Beklagten haben ihre gegenüber der oHG bestehenden Amtspflichten schuldhaft sowohl dadurch verletzt, dass sie die Entscheidung über den Genehmigungsantrag vom unverhältnismäßig verzögert haben, als auch dadurch, dass sie später zu einer fehlerhaften Ablehnungsentscheidung gelangt sind.

a) Im Rechtsstaat hat jede Behörde die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald deren Prüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden (Senatsurteil BGHZ 170, 260, 266 Rn. 17 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Landgerichts war die dem Beklagten zuzubilligende angemessene Bearbeitungszeit mindestens am abgelaufen. Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt unklar und widersprüchlich. Das Berufungsgericht meint einerseits, es sei auch nicht ansatzweise ersichtlich, warum über den Genehmigungsantrag nicht wenigstens bis Ende 1997 entschieden worden sei, versagt aber andererseits gleichzeitig, und nicht etwa nur hilfsweise, dem Kläger Schadensersatz für den Zeitraum zwischen dem 1. April und dem wegen der in § 839 Abs. 3 BGB - beim Nichtgebrauch von Rechtsmitteln - bestimmten Haftungsbeschränkung. Im Ergebnis kommt es auf diese Unklarheiten indes nicht an, weil auch die im Revisionsverfahren nicht angegriffene Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB den Beklagten als Revisionskläger nicht beschwert. Der Beklagte kann die Verzögerung schließlich auch nicht damit verteidigen, dass der Antrag vor der erst im Widerspruchsverfahren erfolgten Konkretisierung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 RettG NRW (unter anderem Anzahl der Krankenwagen) nicht bescheidungsfähig gewesen sei. Mit Recht wirft ihm das Berufungsgericht insoweit vor, er sei gehalten gewesen, auf eine Vervollständigung des Antrags hinzuwirken (siehe Kupfer in Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., § 20 RettG Rn. 30), zumal die oHG sogar ausdrücklich um einen entsprechenden Hinweis gebeten hatte.

b) Dass die Ablehnung des Genehmigungsantrags rechtswidrig war, steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom für den Amtshaftungsprozess bindend fest. Auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur eigenen materiellrechtlichen Beurteilung der Genehmigungserfordernisse kommt es nicht an.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden (vgl. nur BGHZ 146, 153, 156; 161, 305, 309; zuletzt Urteil vom - III ZR 76/07 - WM 2008, 660, 661 Rn. 10 m.w.N.; für BGHZ vorgesehen). Die Bindungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger und ist sachlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Bei Verpflichtungsklagen erstreckt sie sich, soweit keine Veränderung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist, auch auf die Beurteilung der Verwaltungsgerichte, dass die ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen seien (Senatsurteile BGHZ 119, 365, 368 und vom aaO Rn. 11).

bb) Dieselben Grundsätze gelten hier. Dass die Verpflichtungsklage nicht vom Kläger, sondern namens der oHG erhoben worden war, steht nicht entgegen.

(1) Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass Klagepartei der gegen den Beklagten erhobenen Verpflichtungsklage in Wahrheit nicht die damals nicht mehr existierende oHG, sondern nach der Übernahme des Geschäfts ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven der jetzt auch den Amtshaftungsprozess führende Kläger war. Scheidet aus einer Personengesellschaft der zweitletzte Gesellschafter aus, so erlischt die Gesellschaft durch Konfusion. Der verbleibende Gesellschafter wird ihr Gesamtrechtsnachfolger (BGHZ 48, 203, 206; 71, 296, 300; 113, 132, 133; - NJW 1993, 1917, 1918 und Urteil vom - II ZR 247/01 - ZIP 2004, 1047, 1048; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 131 Rn. 35; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 39; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 8 IV 2 b, § 11 V 3 a aa). Infolge dessen konnte die beendete oHG nicht mehr Partei eines gerichtlichen Verfahrens sein. Parteibezeichnungen sind jedoch auslegungsfähig (siehe nur - NJW-RR 2008, 582, 583 Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Im Zweifel wird man aber davon ausgehen müssen, dass niemand eine Klage für eine nicht vorhandene Person veranlasst, sondern dass er, falls er mit der Klageerhebung seine eigenen Belange wahrnimmt, im eigenen Namen handelt (RGZ 157, 369, 375 f.). Dies gilt zumal dann, wenn - wie hier - der jetzige Einzelkaufmann, auf den das Handelsgeschäft mit Aktiven und Passiven übergegangen ist, lediglich noch den hinfällig gewordenen gesellschaftsrechtlichen Firmenzusatz verwendet (RGZ 86, 63, 65 f.; siehe auch - NJW 2002, 1430, 1431 zum Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an einer Kommanditgesellschaft durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Für einen gegenteiligen Willen des Klägers besteht kein Anhalt.

(2) In der Sache hat das Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers festgestellt, dass der den Genehmigungsantrag der oHG ablehnende Bescheid rechtswidrig war. Der Beklagte habe die Ablehnung nicht auf § 19 RettG NRW, dessen Anwendung allein streitig sei, stützen dürfen. Dass ferner auch die vom Verwaltungsgericht einer weiteren Prüfung der Verwaltungsbehörde vorbehaltenen Genehmigungsvoraussetzungen (Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs, Zuverlässigkeit und Eignung der geschäftsführenden Personen) gegeben waren, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Beklagte die beantragte Genehmigung nachträglich erteilt hat. Bedenken in dieser Hinsicht hat der Beklagte weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch in den Tatsacheninstanzen des vorliegenden Rechtsstreits geäußert. Infolgedessen bedurfte es dazu auch keines zusätzlichen Sachvortrags des Klägers.

2. Für die Frage, ob die Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (vgl. BGHZ 129, 226, 232 f.; Urteil vom - III ZR 154/03 - NVwZ-RR 2005, 5, 6). Für den Streitfall bedeutet dies:

a) Der Kläger ist so zu stellen, wie die oHG und er bei pflichtgemäßer Erteilung der Genehmigung bis spätestens zum Ende des Jahres 1997 (oben 1 a) gestanden hätten. In diesem Fall hätte die oHG nach fünfmonatiger Vorbereitungszeit entsprechend dem Klagevorbringen Ende Mai 1998 ihren Geschäftsbetrieb im Kreisgebiet des Beklagten aufnehmen können. Der Verlust des von diesem Zeitpunkt an zu erwartenden Gewinns wäre grundsätzlich ein nach § 252 BGB ersatzfähiger Schaden, zunächst der oHG. Die Ersatzpflicht des Beklagten erstreckt sich jedoch auch auf alle in der Folgezeit entgangenen Gewinne des Klägers, weil dieser mit Wirkung vom kraft Gesamtrechtsnachfolge in die Gläubigerstellung der oHG eingerückt war und der Schadensumfang sich nunmehr nach seiner Person bemisst (vgl. für Leistungsstörungen vor der Abtretung: Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 398 Rn. 18a).

b) Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass der Kläger persönlich anschließend nicht mehr in gleicher Weise über die erforderliche Genehmigung für Krankentransporte verfügt hätte. Von der Rechtsnachfolge in das Gesellschaftsvermögen ausgenommen sind höchstpersönliche und nicht übertragbare Rechte, somit grundsätzlich auch die der Gesellschaft erteilten öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse (vgl. Baumbach/Hopt, aaO, § 131 Rn. 35, § 140 Rn. 25; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO, § 140 Rn. 39; Heymann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 142 Rn. 26; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 142 Rn. 30). Hierzu gehört in Nordrhein-Westfalen auch die Genehmigung für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport (vgl. OVG Münster GewA 2003, 291; 2004, 73; Prütting, RettG für NRW, 3. Aufl., § 18 Rn. 33, § 22 Rn. 9). Eine Weiterübertragung der Genehmigung ist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 RettG NRW ausdrücklich ausgeschlossen. Das Rettungsgesetz ist insoweit strenger als das Personenbeförderungsgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3), das in § 19 insbesondere die vorläufige Fortführung des Betriebs nach dem Tode des Unternehmers mit der Möglichkeit einer beschränkten Übertragung der Befugnis durch den Erben kennt. Entsprechendes gilt zwar zumindest bei gesetzlicher Erbfolge nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Übereinstimmung mit der Auffassung des zuständigen Landesministers trotz fehlender Ausnahmebestimmungen auch für das nordrhein-westfälische Rettungsgesetz (GewA 2003, 291, 292). Von derartigen Besonderheiten abgesehen entspricht es in der Rechtsprechung jedoch für den Fall der Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und Übernahme des Handelsgeschäfts durch einen der früheren Gesellschafter (BVerwG VRS 18, 396, 397; BSG ZIP 1992, 426, 427 f.) sowie für den Wechsel des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft (BVerwGE 37, 130, 131 ff.) wohl einhelliger Auffassung, dass eine der Gesellschaft erteilte, nicht übertragbare gewerberechtliche Erlaubnis nicht mit auf den Rechtsnachfolger übergeht. Lediglich für die nur formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG nach dem Umwandlungsgesetz hat der Bundesfinanzhof unterschieden, dass die der GmbH erteilte personenbezogene Erlaubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die Handwerksrolle zulassungsrechtlich fortgelten (BFHE 203, 553, 555 ff.).

c) Der Senat muss diese Fragen nicht allgemein entscheiden. Es geht hier um den Sonderfall, dass mit der Übernahme des Betriebs durch den bisher geschäftsführenden Gesellschafter nicht nur die personellen und sächlichen Mittel des Unternehmens weitgehend erhalten bleiben, sondern auch die zuvor im Genehmigungsverfahren als zuverlässig und fachlich geeignet nachgewiesene Person (§ 19 Abs. 1 und 3 RettG NRW) das Unternehmen fortführt. Bei einer solchen Sachlage verdient das Unternehmen, ungeachtet des zivilrechtlichen Wechsels in Rechtsform und Rechtsträgerschaft, als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb Bestandsschutz. Dazu führen nicht zuletzt verfassungsrechtliche Erwägungen unter Berücksichtigung des in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG normierten Grundrechtschutzes. Erforderlich ist daher zumindest die Möglichkeit einer vorläufigen Weiterführung des Betriebs unter entsprechender Anwendung des § 19 PBefG (dafür etwa Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 3. Aufl., § 19 PBefG Rn. 1; a.A. Gaiser, DB 2000, 361, 364). Für die Feststellung eines weiteren ersatzfähigen Schadens des Klägers auch in der Folgezeit reicht es aber aus, dass ihm aus denselben Gründen zur Fortsetzung des Betriebs vom Beklagten eine neue Genehmigung hätte erteilt werden müssen (§§ 252 BGB, 287 ZPO).

d) Soweit der Kläger endlich entsprechend der späteren tatsächlichen Entwicklung sein Krankentransportunternehmen im Kreisgebiet des Beklagten nicht als Einzelkaufmann, sondern bei Erteilung der notwendigen Genehmigung in der Rechtsform einer Einmann-GmbH betrieben hätte, könnte er auch den ihr entgangenen Gewinn als eigenen Schaden einklagen. Zu Recht verweist das Berufungsgericht insofern auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats (BGHZ 61, 380, 382 ff.; - NJW-RR 1989, 684; Urteil vom - III ZR 80/93 - NJW-RR 1995, 864 f.; Urteil vom - III ZR 180/99 - NJW 2000, 2672, 2675). Hiernach kann der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn er in seinen Rechten verletzt wird und dadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätzlich als eigenen Schaden gegen den Schädiger geltend machen. Die Einmanngesellschaft erscheint dann praktisch als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens. Das muss, wie in der dem Urteil vom (aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung, gerade auch bei dem vorliegenden Sachverhalt gelten, in dem der zum Zeitpunkt der Amtspflichtverletzung noch nicht gegründeten GmbH keine eigenen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen.

3. Da der Kläger den Vorprozess trotz unrichtiger Parteibezeichnung als Berechtigter im eigenen Namen geführt hat, bestehen außerdem gegen die Ansicht des Berufungsgerichts keine Bedenken, hierdurch sei analog § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung unterbrochen worden (hierzu Senatsurteile BGHZ 95, 238, 242 ff.; 97, 97, 110 f.; 122, 317, 323 f.; Beschluss des Senats vom - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 366).

Fundstelle(n):
FAAAC-84424

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja