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NWB direkt Nr. 29 vom Seite 7

Veranlagung trotz Abgeltungsteuer?

Das Ziel der finalen Quellenbesteuerung von Kapitalerträgen wird vorerst nicht erreicht

Andrea Ghirardini

Der Gesetzgeber begründete die Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 u. a. damit, dass die Abgeltungsteuer als drastische Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens auf Seiten der Steuerpflichtigen wie auch der Finanzverwaltung zu einer massiven administrativen Entlastung führen würde. Nachfolgend sind Fälle aufgezeigt, bei denen es trotz Abgeltungsteuer zu einer Veranlagung oder Erklärung von Kapitaleinkünften kommt.

Pflichtveranlagung zur Abgeltungsteuer

Hat der Steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt, die zwar der Abgeltungsteuer unterliegen, bei denen jedoch ein Abzug der Kapitalertragsteuer an der Quelle unterblieben ist, muss er derartige Kapitaleinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Seine tarifliche Einkommensteuer erhöht sich um die Pauschalsteuer von 25 % auf diese Kapitaleinkünfte (§ 32d Abs. 3 EStG). Die Kapitaleinkünfte erhöhen sein zu versteuerndes Einkommen nicht. Eine Pflichtveranlagung mit dem Abgeltungsteuersatz erfolgt insbesondere in folgenden Fällen:

  • Zinsen aus Darlehen zwischen einander nicht nahe stehenden Privatpersonen;

  • auf Auslandskonten und -depots erzielte Kapitalerträge;

  • Steuererstattungszinsen;

  • Verkauf eines GmbH-Anteils bei ...

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