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NWB Nr. 29 vom Seite 2710

Pflicht zum Energieausweis für Altbauten

Besitzer von bis 1965 errichteten Gebäuden müssen neuen Mietern und Eigentümern seit dem einen Energieausweis für ihr Gebäude vorlegen. Für jüngere Immobilien gilt dies ab dem . Für Gewerbebauten wird der Ausweis ab obligatorisch. Wer seine Immobilie weder verkaufen noch vermieten möchte, benötigt keinen Energieausweis. Ausgenommen von der Pflicht sind auch unter Denkmalschutz stehende Gebäude. Ohne Nachweis droht bei Verkauf und Neuvermietung ein Bußgeld von bis zu 15 000 €.

Der Energieausweis erlaubt keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Energiekosten; doch zeigt bereits ein Blick auf die eingängige Farbskala anhaltsweise die Gebäude-Energieeffizienz. Der Energieausweis soll Vorschläge für die Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes machen, sofern kostengünstige Modernisierungen möglich sind. Energieausweise für bestehende Gebäude dürfen entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des Energieverbrauchs ausgestellt werden.

Bis zum haben Immobilieneigentümer noch die Möglichkeit, sich den preiswerteren – aber auch weniger aussagekräftigeren – verbrauchsbasierten Energieausweis erstellen zu lassen. Für Wohngebäude mit maximal vier Wohnungen und Bauantra...BGBl 2007 I S. 1519

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