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BGH 05.06.2008 III ZR 137/07, NWB 29/2008 S. 234

Amtshaftung | Schadensersatzansprüche bei Hochwasserschäden

Die Amtspflichten zur Abwehr von Hochwassergefahren sind drittschützend. Dies gilt auch dann, wenn sie zu den Aufgaben der Gewässeraufsicht gehören. Die Aufgaben der Gewässeraufsicht, das Gemeindegebiet vor Hochwasser zu schützen, dienen nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz des Einzelnen, insbesondere der Anlieger eines Gewässers. Für ein Hochwasser mit einer Wiederholungszeit von weit über 100 Jahren (Naturkatastrophe) muss keine Vorsorge getroffen werden. Ein zeitlicher Abstand (hier etwa zwei Stunden) zwischen der ersten Ausuferung des Gewässers und einer späteren Hochwasserwelle genügt nicht, um zwei selbständige Hochwasserereignisse anzunehmen ( NWB BAAAC-83890). Im Streitfall hatte die Wasserbehörde ihre Amtspflicht ge...

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