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BFH 13.02.2008 I R 44/07, BBK 14/2008 S. 4795

Nachholverbot bei Pensionszusagen hat Vorrang vor formellem Bilanzenzusammenhang

Hat ein Steuerpflichtiger zu Unrecht eine von ihm erteilte Pensionszusage nicht passiviert und auch die hierfür abgeschlossene Rückdeckungsversicherung nicht aktiviert, sind die Fehler nach dem wie folgt in der ersten, verfahrensrechtlich noch offenen Bilanz zu beseitigen:

  • Die Pensionsrückstellung ist wegen des Nachholverbots nur in Höhe der Differenz zwischen dem aktuellen Teilwert und dem Teilwert zum vorangegangenen Bilanzstichtag zu passivieren (§ 6a Abs. 4 Satz 1 EStG). Das Nachholverbot verdrängt die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs, wonach der Teilwert an sich in voller Höhe passiviert werden müsste. Das Nachholverbot greift auch dann, wenn die bislang unterbliebene Passivierung nicht böswillig, sondern lediglich irrtümlich erfolgt ...BStBl 1996 II S. 589

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