BSG Urteil v. - B 13 R 99/07 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB VI § 256b; SGB VI Anlage 13

Instanzenzug: LSG Baden-Württemberg, L 11 R 4795/06 vom SG Karlsruhe, S 5 R 111/06 vom

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger unter Zuordnung der Beitragszeit vom bis zu der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) höhere Altersrente zu gewähren ist.

Der 1943 in Rumänien geborene Kläger hat dort bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am folgendes Berufsleben zurückgelegt:

- 1957 bis 1960 Berufsschule;

- bis Fräser (unterbrochen durch seine Militärdienstzeit vom bis );

- anschließend bis Elektriker und Besuch der Technischen Schule B. (Kronstadt);

- bis Elektriker;

- bis Techniker;

- bis Techniker (Meister);

- anschließend bis Juni 1974 Elektriker bzw Techniker;

- 1971 bis 1974 berufsbegleitend: Besuch der Hochschule für Mechanik, Fachgebiet Elektrotechnik in B. ; Abschluss mit Diplomprüfung als Subingenieur am ;

- begleitend ab Subingenieur Prinzipal zunächst beim Traktorenwerk B. , ab November 1984 bei der Industriezentrale für Traktoren und Verkehrsmittel, B. .

Der Kläger ist Inhaber des Vertriebenenausweises A. Mit Urkunde des Landes Baden-Württemberg vom wurde ihm die Genehmigung erteilt, in der Bundesrepublik Deutschland den akademischen Grad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) - Dipl.-Ing. (FH) - zu führen.

Mit Bescheid vom bewilligte die Beklagte dem Kläger ab antragsgemäß Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie ordnete hierin die Beitragszeit des Klägers vom bis der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zu. Den mit dem Ziel der Zuordnung dieser Zeit zur Qualifikationsgruppe 1 eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Mit Urteil vom hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Einstufung der Zeiten vom bis zum in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI ab dem höhere Altersrente zu gewähren.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: In den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI werde eine Stufung von Berufsausbildungen vorgenommen. Die Qualifikationsgruppen spiegelten die Berufswelt der ehemaligen DDR wider und orientierten sich an den Richtlinien der früheren staatlichen Zentralverwaltung für Statistik für die Einstufung einer Beschäftigung in die dortigen fünf Qualifikationsgruppen (Hinweis auf - SozR 4-5050 § 22 Nr 3). Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation müsse unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems ermittelt werden, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspreche (Hinweis auf - SozR 4-2600 § 256b Nr 1). Zur Qualifikationsgruppe 1 gehörten nach der Definition der dortigen Nr 1 insbesondere Hochschulabsolventen, die ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt hätten; nicht hierzu zählten Teilnehmer von verkürzten Sonderstudien (zB Teilstudien), die nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschlössen. Übertragen auf das rumänische Bildungswesen bedeute dies, dass die Subingenieurs-Ausbildung des Klägers nicht der Definition der Qualifikationsgruppe 1 entspreche. Denn dieses Bildungssystem habe ein eigenständiges Berufsniveau der verkürzten, stärker berufsorientierten Berufshochschulausbildung mit der Berufsbezeichnung Unteringenieur - rumänisch: Subinginer - gekannt, das speziell mit dem Ziel eingerichtet worden sei, Personen für eine mittlere technische Position zwischen den voll qualifizierten Ingenieuren und den Technikern bzw Meistern auszubilden. Für die Subingenieure habe es keine Möglichkeit eines Aufbaustudiums hin zur Qualifikation eines Ingenieurs gegeben. Hiernach entspreche der Abschluss des Klägers (Diplom des Subingenieurs) lediglich der Qualifikationsgruppe 2; dies entspreche auch der Beurteilung von damaligen Bildungsabschlüssen im Verhältnis zur DDR durch das Äquivalenzabkommen zwischen der DDR und Rumänien vom . Der Kläger sei zudem während seiner Berufstätigkeit fortwährend entsprechend seiner Ausbildung zum Subingenieur beschäftigt gewesen, sodass er auch nicht tatsächlich einen gegenüber seinem Ausbildungsabschluss höherwertigen Beruf vollwertig ausgeübt habe.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 256b SGB VI iVm der Anlage 13 zum SGB VI und trägt zur Begründung vor: Er habe ein Hochschulstudium mit Diplom abgeschlossen und unterfalle deshalb der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI. Dem sei schon nach dem Wortlaut des Satzes 2 der Definition der Qualifikationsgruppe 1 ein verkürztes Sonderstudium (zB Teilstudium) gegenüberzustellen, das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschließe. Nach dem qualitativen Selbstverständnis im Herkunftsgebiet handele es sich um ein Hochschulstudium, das zu einer bestimmten Berufstätigkeit qualifiziert habe. Unerheblich sei, dass diese Ausbildung nur drei Jahre gedauert habe; hierbei sei seine Fortbildung auf Grund der Technikerausbildung (mit Erwerb des Technikerzeugnisses) zu berücksichtigen. Auf eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Abschlusses als Subingenieur der Universität mit Abschlüssen des Beitrittsgebiets komme es nicht mehr an. Zusätzlich zum qualitativen Selbstverständnis des Herkunftsgebiets sei nicht zu prüfen, "ob das Niveau materiell, dh nach seinem fachlichen Anforderungsprofil dem ... des DDR-Rechts entsprach" (die entsprechenden Ausführungen im - veröffentlicht in Juris, seien hier nicht einschlägig). Eine Rückverweisung auf das qualitative Niveau der DDR sei nicht vorzunehmen. Das vom LSG in Bezug genommene Äquivalenzabkommen zwischen Rumänien und der DDR sei am außer Kraft getreten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

II

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Zutreffend hat das LSG den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom , in dem die Beklagte die Beitragszeit vom bis zum der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet hat, bestätigt und die gegenteilige Entscheidung des SG aufgehoben. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Zuordnung der begehrten Qualifikationsgruppe 1 nach der Anlage 13 zum SGB VI in der streitigen Zeit nicht.

Auf den Kläger, der als Spätaussiedler iS des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt ist, finden für die Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten die Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) Anwendung (§ 1a FRG). Die Beklagte hat die Zeit vom bis als nachgewiesene Pflichtbeitragszeit iS des § 15 FRG anerkannt. Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 FRG werden ua für Zeiten der in § 15 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung werden hiernach die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben. Das LSG hat daher die in der streitigen Zeit in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten zu Recht an der Definition der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen gemessen.

Die Zuordnung der Beitragszeit des Klägers zwischen und dem zur Qualifikationsgruppe 2 ist nicht zu beanstanden.

Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu ermitteln ist, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht (BT-Drucks 12/405 S 137 zu Nr 140 <Anlage 13> und S 163 zu Nr 19; vgl auch - SozR 4-2600 § 256b Nr 1). Denn die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI sind dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen (hierzu: Statistisches Jahrbuch der DDR 1989, S 110 f; vgl Müller, DAngVers 1995, 354). Der Gesetzgeber hat somit insoweit die vor der Wiedervereinigung maßgebende Orientierung an den Erwerbsverhältnissen der alten Bundesländer aufgegeben und stellt auf die der DDR ab. Dies vermeidet Ungleichbehandlungen der Aus- und Übersiedler mit Bewohnern des Beitrittsgebiets; es ist auch deshalb sachgerecht, weil die Wirtschafts- und Sozialverhältnisse der Herkunftsländer in Osteuropa eher mit denen der DDR übereinstimmten als mit denen der alten Bundesländer.

Um jedoch einen Vergleich der fremden Berufsqualifikation (hier: in Rumänien) mit denen der DDR durchführen zu können, ist es unumgänglich, das in Rumänien anzutreffende Berufsbildungswesen auf die Verhältnisse in der DDR zu projizieren (Müller aaO, S 355). Ausgehend von diesem Maßstab erfüllt der Kläger die Qualifikationsmerkmale der Qualifikationsgruppe 1 nicht. Hierzu gehören nach der Definition in Anlage 13 zum SGB VI Hochschulabsolventen, die in Form eines Studiums ua an einer Universität ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr 1). Nicht hierzu zählen Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (zB Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss (Satz 2). Liegen diese Voraussetzungen - zB bei Fachschulabsolventen - nicht vor, ist die entsprechende Beitragszeit der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen. Diese Qualifikationsgruppe umfasst ua (Nr 1) "Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist" und (Nr 3) "Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben".

Der Kläger hat zwar das Diplom als Subingenieur ("Diploma de Subinginer") vom erworben. Mit dieser Prüfung hat er jedoch kein Hochschulstudium im Sinne der Qualifikationsgruppe 1, Satz 1 Nr 1 der Anlage 13 zum SGB VI abgeschlossen. Zutreffend hat das LSG die absolvierte Ausbildung als verkürztes Sonderstudium (Teilstudium) iS des Satzes 2 der Qualifikationsgruppenbeschreibung angesehen.

Durch die Bezugnahme in § 22 Abs 1 Satz 1 FRG auf § 256b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI werden die dort für - nur - glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeiten verankerten Bewertungskriterien auf FRG-Zeiten ausgedehnt. Die Bewertung erfolgt nicht mehr auf der Basis der Einkommensverhältnisse im "alten" Bundesgebiet, sondern der Einkommensverhältnisse in der ehemaligen DDR, anknüpfend an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen (vgl BSG SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 24). Damit spiegeln die Qualifikationsgruppen die Berufswelt der DDR wider (vgl BT-Drucks 12/405, S 137 zu Nr 140 <Anlage 13>). Für die Vertreibungsgebiete im Sinne des FRG kann zwar nicht unmittelbar auf die in der jeweiligen Qualifikationsgruppe erfassten formellen Gegebenheiten der DDR abgestellt werden; die Bezugnahme auf Gegebenheiten der DDR (hier in der Qualifikationsgruppe 1) ist vielmehr in dem Sinne zu lesen, dass an Stelle der "DDR" das jeweils betroffene Vertreibungsgebiet eingesetzt wird (vgl BSG SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 38). Da es in den Vertreibungsgebieten - wie hier in Rumänien - nicht immer identische Qualifizierungen wie in der DDR gab, ist maßgebend für die Zuordnung der jeweiligen Qualifikationsgruppe in der Anlage 13 zum SGB VI letztlich die erworbene fachliche Qualifikation, an die die Zuweisung der als versichert geltenden Verdienste in typisierender und pauschalierender Weise anknüpft. Maßgeblich ist mithin nicht die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit im Vertreibungsgebiet, sondern, ob das Niveau der Tätigkeit materiell dem eines Ausbildungsabschlusses iS des DDR-Rechts entspricht (vgl BSG SozR 4-2600 § 256b Nr 2 RdNr 40; - Juris, RdNr 36; BSG SozR 4-5050 § 22 Nr 3 RdNr 26 mwN, RdNr 33 mwN).

Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass das LSG hinsichtlich der Bewertung der vom Kläger in Rumänien absolvierten Ausbildung zum Subingenieur - bezogen auf die Verhältnisse in der DDR - auf das am in Kraft getretene (vgl Noten der Ministerien für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Republik <SR> Rumänien Nr 6/3238 vom und der Deutschen Demokratischen Republik Nr RV 312/86 vom ) Abkommen der Regierung der DDR und der Regierung der SR Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade (Äquivalenzabkommen) vom abgestellt hat. Nach dessen Art 4 Abs 1 werden der akademische Grad eines Wissenschaftszweigs, der von den Universitäten und Hochschulen der DDR nach mindestens vierjährigem Studium verliehen wird, und das Diplom über den Hochschulabschluss, das von den Universitäten und Hochschulen der SR Rumänien nach mindestens vierjährigem Studium verliehen wird, gegenseitig als gleichwertig anerkannt. Art 3 des Abkommens bestimmt hingegen, dass das Abschlusszeugnis der Ingenieurschulen und ökonomischen Fachschulen der DDR, das nach mindestens dreijährigem Studium vergeben wird, und das Abschlusszeugnis als Subingenieur sowie die Zeugnisse anderer Studienrichtungen der Universitäten und Hochschulen der SR Rumänien, die nach mindestens dreijährigem Studium erworben werden, gegenseitig als gleichwertig anerkannt werden. Auch wenn das Abkommen heute kein anwendbares Recht mehr ist, kommen in ihm aber die für die Ausfüllung der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI maßgeblichen Verhältnisse in der DDR im Vergleich der Bildungsabschlüsse zueinander zum Ausdruck, sodass dieses Abkommen für die vom Gesetzgeber angeordnete Beurteilung der Bildungsabschlüsse im Vertreibungsgebiet weiterhin zur Auslegung herangezogen werden kann.

Während in der DDR drei Hauptebenen der beruflichen Bildung unterschieden wurden (Hochschulbildung - mittlere Berufsbildung - berufliche Grundbildung), existierte im rumänischen Bildungssystem der Nachkriegszeit zwischen Hochschulbildung und mittlerer Berufsbildung noch eine weitere Stufe eingeschränkter Hochschulbildung, die nach der hierfür typischen Berufsgruppe auch als Ebene der Subingenieure bezeichnet wird (vgl Müller, DAngVers 1995, 354, 358), sodass man von einem Vier-Stufen-System sprechen kann (ähnlich: Kunzmann, Zum Stand und zur Entwicklung der beruflichen Bildung verbunden mit mittlerer Allgemeinbildung, eine vergleichende Untersuchung in den europäischen RGW-Ländern, herausgegeben vom Zentralinstitut für Berufsbildung der DDR, 1975, S 118, die allerdings auch für die DDR von vier Stufen ausgeht, darunter zwei Stufen mittlerer Berufsbildung).

Mithin kannte das rumänische Bildungswesen ein eigenständiges Berufsniveau der verkürzten, stärker berufsorientierten Hochschulausbildung, nämlich die Ebene des Studiums für Subingenieure, bauleitende Architekten etc (vgl auch Urteil des Bayerischen - Juris, RdNr 20; - Juris, RdNr 51). Dass die Ausbildung zum Subingenieur in Rumänien nicht der dortigen Qualifikation eines Ingenieurs entsprach, welche durch ein reguläres fünf bis fünfeinhalb Jahre dauerndes Studium zu erreichen war, belegt die von der Beklagten vorgelegte Auskunft des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom . Danach wurden die 1968/1969 eingeführten Kurzstudiengänge mit der Berufsbezeichnung Unteringenieur (Subingenieur), die mit einer Diplomprüfung ("Diploma de Subinginer") abschlossen, speziell mit dem Ziel eingerichtet, Personen für eine mittlere technische Position zwischen den voll qualifizierten Ingenieuren und den Technikern bzw Meistern auszubilden. Für die Unteringenieure gab es keine Möglichkeit eines Aufbaustudiums hin zur Qualifikation eines Ingenieurs.

In Art 3 des vorgenannten Äquivalenzabkommens zwischen der DDR und Rumänien vom war daher der in einem solchen Kurzstudium erworbene Abschluss zum Subingenieur (Unteringenieur) dem Abschluss einer Ingenieurschule bzw ökonomischen Fachschule in der DDR gleichgestellt, während eine Vergleichbarkeit von rumänischen Hochschulabschlüssen mit denen der DDR nur bei den nicht verkürzten, mindestens vierjährigen Ausbildungsgängen gegeben war (ebenso: Urteile des Bayerischen LSG und des LSG Baden-Württemberg aaO). Auch dies lässt lediglich eine Einstufung des Klägers in die Qualifikationsgruppe 2 zu, deren Nr 1 die Absolventen von Ingenieur- oder Fachschulen der DDR und deren Nr 3 die Absolventen gleichwertiger Ausbildungen außerhalb des Beitrittsgebiets umfasst. Demgegenüber führt die vom Kläger vorgelegte Genehmigung, in der Bundesrepublik den Titel eines Diplom-Ingenieurs mit Fachhochschulausbildung - Dipl.-Ing. (FH) - führen zu dürfen, zu keiner anderen Beurteilung, weil diese Genehmigung ohne Bezug zu den Verhältnissen in der DDR ist.

Da der Kläger nach den nicht angegriffenen - den Senat bindenden (§ 163 SGG) - Feststellungen des LSG durchgehend eine seiner Ausbildung als Subingenieur entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, weist er in Rumänien auch keine gegenüber seinem Ausbildungsabschluss höherwertige Berufstätigkeit auf, sodass er die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI auch über deren Satz 2 nicht erfüllt. Die den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG entsprechen der Auskunft des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom , wonach es bei dem in Rumänien in den 70er-Jahren herrschenden Mangel an mittlerem Fachpersonal auch nur schwer vorstellbar gewesen wäre, dass dem Kläger ein Zugang zu Ingenieursstellen trotz seiner Ausbildung (nur) zum Subingenieur eröffnet gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
CAAAC-83881