RechVersV § 64

Abschnitt 10: Schlussvorschriften

§ 64 Übergangsvorschriften [1]

(1)  1§ 61 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 in der vom an geltenden Fassung sind erstmals auf den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die unter Berücksichtigung des bis zum geltenden Schwellenwertes im Sinne des Abschnitts II Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu § 29 ermittelten Quoten dürfen fortgeschrieben werden.

(2)  1§ 6 Absatz 1, die §§ 47, 48 und 55 Absatz 3 und die Formblätter 2 bis 4 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom (BGBl I S. 1102) sowie das Formblatt 1 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom (BGBl I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem , im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem beginnen. 2Die Formblätter 1 bis 4 sowie das Muster 1 in der bis zum geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 3Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. 4Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.

(3)  1§ 28 Absatz 6 bis 8 ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem enden. 2Auf die Formblätter 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen vom (BGBl I S. 3934) ist Absatz 11 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden

(4) § 51 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 7 Absatz 2 des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom (BGBl I S. 2751) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

(5) § 7, Formblatt 1 sowie das Muster 1 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(7) Die §§ 51, 52 und § 59 Absatz 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

(8) § 61 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19. Dezember 2018 (BGBl I S. 2672) ist erstmals auf den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAC-83773

1Anm. d. Red.: § 64 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2672) mit Wirkung v. .