RechVersV § 35

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite

§ 35 Ausgleichsbetrag

1Niederlassungen haben als letzten Posten der Passivseite den Posten „Ausgleichsbetrag“ einzufügen, wenn sich ein Überhang der Aktivposten über die übrigen Passivposten ergibt. 2Beträge, die als Eigenkapital gewidmet sind und keine feste Kaution darstellen, sind nicht hier, sondern unter dem Passivposten „Kapitalrücklage“ auszuweisen.

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FAAAC-83773