RechVersV § 22

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 2: Posten der Passivseite

§ 22 Nachrangige Verbindlichkeiten [1]

Im Posten „Nachrangige Verbindlichkeiten“ sind Verbindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAC-83773

1Anm. d. Red.: § 22 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3414) mit Wirkung v. 15. 12. 2001.