RechVersV § 11

Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite

§ 11 Einlagen bei Kreditinstituten [1]

1Im Posten „Einlagen bei Kreditinstituten“ sind die Guthaben und Sparguthaben bei Kreditinstituten auszuweisen, über die erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist verfügt werden kann. 2Auch die zugunsten ausländischer Regierungen als Kaution hinterlegten Geldbestände sind in diesem Posten auszuweisen. 3Einlagen bei Kreditinstituten, über die trotz Verzinsung jederzeit verfügt werden kann, sind unter dem Posten „Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand“ auszuweisen; dazu gehören auch die laufenden Postbankguthaben.

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FAAAC-83773

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3414) mit Wirkung v. 15. 12. 2001.