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BMF 01.08.2001 IV B 7 S 7106 50/01

Umsatzsteuer; | Luftsicherheitsgebühren

Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Luftsicherheitsgebühren hat das wie folgt Stellung genommen: Bei der Durchführung von Luftsicherheitsmaßnahmen handelt es sich um eine hoheitliche Pflichtaufgabe der zuständigen Luftfahrtbehörde, die somit beim Hoheitsträger keine unternehmerische Tätigkeit begründet. Soweit Luftsicherheitsmaßnahmen durch die zuständige Luftfahrtbehörde selbst durchgeführt werden, sind diese Leistungen daher nicht umsatzsteuerbar. Bedient sich die Luftfahrtbehörde für die Durchführung von Luftsicherheitsmaßnahmen eines Dritten, ist die von den Luftfahrtunternehmen an die Luftfahrtbehörde gezahlte Gebühr ebenfalls nicht mit USt belastet, weil die Leistungsbeziehung Luftfahrtbehörde-Luftfahrtunternehmen unveränd...

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